2016. Für das weitere Vollzugssetting sei die aktuelle Situation massgebend und nicht jene, welche anfangs Februar 2016 zur Sistierung der Vollzugslockerungen geführt habe. Die künftige Ausgestaltung des Vollzugssettings werde gestützt auf das neu eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten und damit unabhängig davon zu bestimmen sein, ob die am 2. Februar 2016 verfügte temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen sei.