79 Abs. 1 lit. c VRPG ist zur Beschwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird und ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen für sie ist.