10 Ob eine solche Erweiterung vorliegend zulässig wäre, kann jedoch offen bleiben, nachdem es dem Beschwerdeführer ohnehin an einem Feststellungsinteresse mangelt (vgl. nachstehend E. II.10.3.3). 10.3 Rechtsschutzinteresse 10.3.1 Soweit sich die Begehren des Beschwerdeführers innerhalb des Streitgegenstands bewegen, stellt sich die Frage, ob er über ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt. Gemäss Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 lit.