Die «temporäre» Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen wurde de facto zur dauerhaften Verweigerung jeglicher Ausgänge. Vor diesem Hintergrund muss es der Kammer erlaubt sein, das den Beschwerdeführer betreffende Ausgangs- bzw. Urlaubsregime in seiner Gesamtheit auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 10.2.6 Unter dem Aspekt des Streitgegenstands fraglich erscheint hingegen, ob auch auf das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) eingetreten werden kann.