Allerdings führte dies, verbunden mit der Verlegung in das Regionalgefängnis und anschliessend in die JVA Q.________, dazu, dass dem Beschwerdeführer in den vergangen rund 2 3/4 Jahren – bis auf einen einmaligen doppelbegleiteten und gesicherten Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter vom 10. Mai 2016 – überhaupt keine Ausgänge oder Urlaube mehr gewährt wurden. Die «temporäre» Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen wurde de facto zur dauerhaften Verweigerung jeglicher Ausgänge.