Zwar hatte die Vollzugsbehörde ursprünglich nur die unbegleiteten Vollzugslockerungen sistiert und dies überdies eigentlich nur «temporär». Allerdings führte dies, verbunden mit der Verlegung in das Regionalgefängnis und anschliessend in die JVA Q.________, dazu, dass dem Beschwerdeführer in den vergangen rund 2 3/4 Jahren – bis auf einen einmaligen doppelbegleiteten und gesicherten Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter vom 10. Mai 2016 – überhaupt keine Ausgänge oder Urlaube mehr gewährt wurden.