Die Kammer kann – auch im Rahmen ihrer auf Rechtsfehler beschränkten Kognition – zumindest im Grundsatz selbst über die beantragte Wiederaufnahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen entscheiden. 10.2.5 Zu den von der Kammer zu prüfenden Vollzugslockerungen gehören nicht nur unbegleitete Ausgänge und Urlaube, sondern auch begleitete. Zwar hatte die Vollzugsbehörde ursprünglich nur die unbegleiteten Vollzugslockerungen sistiert und dies überdies eigentlich nur «temporär».