10.2.4 Die Vorinstanz hat sich allerdings in ihrem Beschwerdeentscheid 14. März 2018 nicht zur beantragten Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugslockerungen geäussert. Namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot erscheint es nicht opportun, die Sache deswegen erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kammer kann – auch im Rahmen ihrer auf Rechtsfehler beschränkten Kognition – zumindest im Grundsatz selbst über die beantragte Wiederaufnahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen entscheiden.