__ weiterhin Gültigkeit. Es trifft sodann zwar grundsätzlich zu, dass die Bewilligung von Progressionsschritten in erster Instanz in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Direktion als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition nicht reformatorisch über die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslockerungen hätte entscheiden können. 10.2.4 Die Vorinstanz hat sich allerdings in ihrem Beschwerdeentscheid 14. März 2018 nicht zur beantragten Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugslockerungen geäussert.