9 Weiterführung der Vollzugslockerungen gehe und er trotz seiner zwischenzeitlich erfolgten Einweisung in die JVA Q.________ ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe (E. III.16.4 und 5, Vollzugsakten pag. 1118 ff.). Diese Erwägungen haben auch nach den inzwischen erfolgten Versetzungen in das Regionalgefängnis N.________ und nun in die JVA O.________ weiterhin Gültigkeit.