4 Rechtsbegehren) durchaus Teil des Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der P.________ Klinik (und inzwischen auch nicht mehr in der JVA Q.________) befindet. Die Kammer hat bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2016 ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzugsort um die