__ Klinik (bzw. generell in ein «offenes Setting», vgl. S. 6 Ziff. B.2.c der Beschwerde, pag. 11), eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz unter entsprechenden Auflagen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) beantragt, bewegen sich diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 10.2.3 Entgegen der von der Direktion (vgl. Ziff. 1 und 3 ihrer Vernehmlassung, pag. 71 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 93) vertretenen Auffassung ist dagegen die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslockerungen (Ziff. 4 Rechtsbegehren)