19). Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann deshalb von vorherein einzig das Thema «Vollzugsöffnungen» sein. Damit sind im vorliegenden Zusammenhang einzig Lockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben gemeint, nicht hingegen weitergehende Vollzugsöffnungen. 10.2.2 Soweit der Beschwerdeführer deshalb - die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung in die JVA Q.________ (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und - die Versetzung in die R.________ Institution oder in die P.________ Klinik (bzw. generell in ein «offenes Setting», vgl. S. 6 Ziff.