An die Vorinstanz zurückgewiesen wurde die Sache einzig in Bezug auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie». Diese richtete sich gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend per 27. Januar 2016 die bisher gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen «temporär sistiert» worden waren. Der Beschwerdeführer hatte vor der Direktion beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern» (POM-Beschwerdeakten pag. 19).