Soweit die Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 nicht auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten war bzw. diese abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 3 des Dispositivs), blieb dies unangefochten und ist der Beschluss folglich in Rechtskraft erwachsen. An die Vorinstanz zurückgewiesen wurde die Sache einzig in Bezug auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie».