8 10.2 Streitgegenstand 10.2.1 Es gilt indes, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in Erinnerung zu rufen (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu aArt. 72 VRPG): Soweit die Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 nicht auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten war bzw. diese abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war (Ziff.