221 ff.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (pag. 227 f.) wurden die Parteien – vorab per Email – mit einer Kopie bedient und es wurde ihnen Frist bis zum 25. Oktober 2018 zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Die bereits zweifach erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von Amtes wegen entsprechend verlängert. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23. Oktober 2018 (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Direktion verzichteten auf eine solche (pag. 245, 251). II. Formelles 9. Allgemeines