Auf telefonische Nachfrage des Gerichts (vgl. pag. 191) teilte die Vollzugsbehörde mit Email vom 2. Oktober 2018 mit, dass in der JVA O.________ zurzeit und «bis auf Weiteres» keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien (pag. 193). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde den Parteien von den nachgereichten Vollzugsakten, der Telefonnotiz und der Email der BVD Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Am 17. Oktober 2018 reichte die Vollzugsbehörde den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 4. September 2018 ein (pag. 221 ff.).