149 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf telefonische Nachfrage auf die Nachsendung der ihr zuvor versehentlich nicht zur Kenntnis gebrachten nachgereichten Vollzugsakten und gab gleichzeitig bekannt, sie werde keine Gegenbemerkungen einreichen. Auch von Seiten der Direktion gingen innert Frist keine Gegenbemerkungen ein. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. September 2018 reichten Advokat X.________ und Rechtsanwalt Y.________ auf Aufforderung des Gerichts ihre Kostennoten nach (pag. 167 ff.). Am 26. September 2018 reichte die Vollzugsbehƶrde erneut in der Zwischenzeit angefallene Vollzugsakten nach (pag.