6 In seiner Replik vom 16. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest (pag. 131 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet und die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 149 f.).