4. Die anteilsmässig auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren (Rechtsverzögerung) fallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und der Beschwerdeführer sei dafür angemessen zu entschädigen. 5. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei abzuweisen.