Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (pag. 71 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Feller, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (pag. 87 ff.) was folgt: 1. In Bezug auf die Ziffer 1 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, evtl. sei die Beschwerde abzuweisen. 2. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. In Bezug auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzustellen.