Mit Eingabe vom 25. April 2018 zeigte Advokat X.________ an, dass er im laufenden Beschwerdeverfahren – im Nachgang zu Rechtsanwalt Y.________ – mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei (pag. 63 ff.; vgl. auch Eingabe vom 31. Mai 2018, pag. 101 ff.). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung (vgl. pag. 75) bestätigte Rechtsanwalt Y.________ mit Schreiben vom 4. Mai 2018, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten (pag. 83). Die Direktion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 Nichteintreten auf die Ziffern 2 bis 5 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (pag.