6. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzustellen. 7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse. 8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.