Eventualiter sei die Sache mit entsprechenden Auflagen zu einer Versetzung in eine geeignete Institution an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien unverzüglich die unbegleiteten Vollzugslockerungen wiederaufzunehmen und auszubauen. 5 Eventualiter sei die Sache an die zuständige Behörde zur unverzüglichen Anordnung von unbegleiteten Vollzugslockerungen zurückzuweisen. 5. Es sei festzustellen, dass die Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen mit Verfügung vom 2. Februar 2016 rechtswidrig war.