3. Die Verfahrenskosten, inkl. der Kosten für den Zwischenentscheid vom 10. März 2016 festgesetzt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 4. a. Der tarifmässige Parteikostenersatz für Advokat Z.________ wird auf Fr. 2‘015.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.