Am 14. März 2018 entschied die Direktion schliesslich was folgt (POM- Beschwerdeakten pag. 220 ff.): 1. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Willkürlicher Abbruch der Therapie" wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vom Obergericht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat Z.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist.