Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Direktion fest, dass die im Führungsbericht vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellte Berichterstattung aus dem Bereich Therapie offenbar gegenüber der Vollzugsbehörde stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Y.________ und ________, wurde des Weiteren mitgeteilt, dass der Direktion inzwischen aktualisierte Vollzugsakten (Stand 16. Februar 2018) vorliegen würden, und es wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen gegeben. Weiter wurde Rechtsanwalt Y.________