Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 hielt der damalige amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Z.________, fest, die Direktion habe das Verfahren trotz des Rückweisungsentscheids vom 7. November 2016 nicht weitergeführt, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Es werde die Weiterführung des Verfahrens binnen 10 Tagen erwartet (POM-Beschwerdeakten pag. 180). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hielt die Direktion fest, dass das Verfahren entgegen der Darstellung von Advokat Dr. Z.________ am 11. Januar 2017 wieder aufgenommen worden sei, und ersuchte die JVA Q._