Am 2. Februar 2017 langte der Führungsbericht der JVA Q.________ vom 1. Februar 2017 bei der Direktion ein (POM-Beschwerdeakten pag. 176 ff.). In Bezug auf den Bereich Psychotherapie wurde darin auf einen noch mit separater Post eingehenden Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ verwiesen (POM-Beschwerdeakten pag. 179). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 hielt der damalige amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Z.________, fest, die Direktion habe das Verfahren trotz des Rückweisungsentscheids vom 7. November 2016 nicht weitergeführt, was eine Rechtsverzögerung darstelle.