89). Mit gleichem Entscheid wurden – nach Vereinigung der Verfahren – auch die weiteren gegen die Verlegung in das Regionalgefängnis und gegen die Einweisung in die JVA Q.________ erhobenen Beschwerden «Einsperrung» und «Massnahme im geschlossenen Vollzug» abgewiesen, soweit auf sie hatte eingetreten werden können und das Verfahren nicht als gegenstandlos abgeschrieben wurde (Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheids der Direktion vom 1. Juni 2016).