5. Erster Beschwerdeentscheid der Direktion vom 1. Juni 2016 Auf die gegen die Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen erhobene Beschwerde mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» vom 4. Februar 2016 (POM-Beschwerdeakten pag. 18 ff.) trat die Direktion mit Entscheid vom 1. Juni 2016 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wurden dem Beschwerdeführer aufgelegt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1; POM- Beschwerdeakten pag. 89).