3. Vollzug der Massnahme(n) Der Beschwerdeführer trat die im Vollzug zusammengelegten stationären therapeutischen Massnahmen am 28. April 2010 vorzeitig an und befindet sich demnach heute seit rund 8 ½ Jahren im Massnahmenvollzug. Die Höchstdauer der mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier 2 Jahre verlängerten Massnahme wird am 27. April 2019 erreicht sein (vgl. Vollzugsakten pag. 815). Seit dem 13. März 2012 war die Massnahme in der P.________ Klinik vollzogen worden.