nahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben worden war (Vollzugsakten pag. 179 ff.). Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 bestätigte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern dieses Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt, soweit es nicht schon in Rechtskraft erwachsen war (Vollzugsakten pag. 294 ff.). Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ________.