Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 140 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat X.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt Klaus Feller, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 (2016.POM.105) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Vorbemerkung Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vorab auf E. I. des Beschlusses der Kam- mer SK 16 215 vom 7. November 2016 sowie auf E. I. des angefochtenen Ent- scheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM, nachfolgend: Di- rektion) vom 14. März 2018 verwiesen. 2. Verurteilungen / Anlassdelikte 2.1 Urteile des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 23. Januar 2009 und vom 14. September 2010 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 23. Januar 2009 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind sowie der Pornographie schuldig gesprochen und unter Anordnung einer ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das Kreisgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ________. Mit Entscheid vom 14. September 2010 ordnete das Kreisgericht VI Signau- Trachselwald unter Aufschub der Restfreiheitsstrafe von 14 Monaten nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB über den Beschwerdeführer an (Vollzugsakten pag. 275). 2.2 Urteile des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental vom 23. März 2010 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2010 In einem weiteren Strafverfahren hatte das Kreisgericht XII Frutigen- Niedersimmental den Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Urteil vom 23. März 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests, Pornografie, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben worden war (Vollzugsakten pag. 179 ff.). Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 bestätigte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern dieses Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt, soweit es nicht schon in Rechtskraft erwachsen war (Vollzugsakten pag. 294 ff.). Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ________. 3. Vollzug der Massnahme(n) Der Beschwerdeführer trat die im Vollzug zusammengelegten stationären thera- peutischen Massnahmen am 28. April 2010 vorzeitig an und befindet sich demnach heute seit rund 8 ½ Jahren im Massnahmenvollzug. Die Höchstdauer der mit Ent- scheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier 2 Jahre verlängerten Massnahme wird am 27. April 2019 erreicht sein (vgl. Vollzugs- akten pag. 815). Seit dem 13. März 2012 war die Massnahme in der P.________ Klinik vollzogen worden. 4. Angefochtene Verfügungen der BVD (vormals ASMV) Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD, damals noch: Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern [ASMV], nachfolgend: Vollzugsbehörde) wurden die dem Beschwerdeführer bis dahin gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen rückwirkend per 27. Januar 2016 «temporär sistiert». Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vollzugsakten pag. 914 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer von der P.________ Klinik "zur Verfügung ge- stellt" worden war, wurde er mit Verfügungen vom 2. Februar 2016 und 1. März 2016 zunächst rückwirkend per 29. Januar 2016 in ein Regionalgefängnis verlegt und sodann per 4. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Q.________ ein- gewiesen. 5. Erster Beschwerdeentscheid der Direktion vom 1. Juni 2016 Auf die gegen die Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen erhobene Be- schwerde mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» vom 4. Februar 2016 (POM-Beschwerdeakten pag. 18 ff.) trat die Direktion mit Entscheid vom 1. Juni 2016 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wurden dem Beschwerdeführer aufgelegt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1; POM- Beschwerdeakten pag. 89). Mit gleichem Entscheid wurden – nach Vereinigung der Verfahren – auch die weite- ren gegen die Verlegung in das Regionalgefängnis und gegen die Einweisung in die JVA Q.________ erhobenen Beschwerden «Einsperrung» und «Massnahme im geschlossenen Vollzug» abgewiesen, soweit auf sie hatte eingetreten werden kön- nen und das Verfahren nicht als gegenstandlos abgeschrieben wurde (Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheids der Direktion vom 1. Juni 2016). 6. Rückweisungsentscheid der Kammer vom 7. November 2016 Mit Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 hiess die Kammer die vom Be- schwerdeführer gegen den Entscheid vom 1. Juni 2016 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Direktion auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie» zurück an die Vorinstanz. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Beschwerdeführer wurde – beschränkt auf den Streitgegenstand gemäss Rückweisungsentscheid – für das Verfahren vor der Direktion rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm Advo- 3 kat Dr. Z.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 144 ff.). 7. Zweiter Beschwerdeentscheid der Direktion 7.1 Gang des Verfahrens Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 nahm die Direktion das Verfahren hinsichtlich der Thematik der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen wie- der auf, ersuchte die Vollzugsbehörde um Einreichung der Vollzugsakten und die JVA Q.________ um Einreichung eines aktuellen Verlaufsberichts bis zum 1. Fe- bruar 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 171 f.). Am 2. Februar 2017 langte der Führungsbericht der JVA Q.________ vom 1. Fe- bruar 2017 bei der Direktion ein (POM-Beschwerdeakten pag. 176 ff.). In Bezug auf den Bereich Psychotherapie wurde darin auf einen noch mit separater Post einge- henden Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ verwie- sen (POM-Beschwerdeakten pag. 179). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 hielt der damalige amtliche Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers, Advokat Dr. Z.________, fest, die Direktion habe das Verfahren trotz des Rückweisungsentscheids vom 7. November 2016 nicht weitergeführt, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Es werde die Weiterführung des Verfahrens binnen 10 Tagen erwartet (POM-Beschwerdeakten pag. 180). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hielt die Direktion fest, dass das Verfahren ent- gegen der Darstellung von Advokat Dr. Z.________ am 11. Januar 2017 wieder aufgenommen worden sei, und ersuchte die JVA Q.________ um Nachreichung des im Führungsbericht vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellten Therapiebe- richts bis zum 6. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 181 f.). Am 3. August 2017 wurde die Direktion von der Vollzugsbehörde mit zwischenzeit- lich angefallenen Vollzugsakten bedient (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 183- 210). Darunter befanden sich auch ein ergänzender Führungsbericht der JVA Q.________ vom 18. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 185 ff.) sowie ein er- gänzender Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 11. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 189), welche im Zusammenhang mit der jährli- chen Überprüfung der Massnahme eingeholt worden waren. Im ergänzenden The- rapiebericht wurde einleitend auf einen ausführlichen Therapiebericht vom 17. Ja- nuar 2017 verwiesen (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 192). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Direktion fest, dass die im Führungsbericht vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellte Berichterstattung aus dem Bereich Therapie offenbar gegenüber der Vollzugsbehörde stattgefunden ha- be. Dem Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Y.________ und ________, wurde des Weiteren mitgeteilt, dass der Direktion in- zwischen aktualisierte Vollzugsakten (Stand 16. Februar 2018) vorliegen würden, und es wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen ge- geben. Weiter wurde Rechtsanwalt Y.________ um Einreichung einer Kostennote innert gleicher Frist ersucht (POM-Beschwerdeakten pag. 213 f.). 4 Mit Eingabe vom 1. März 2018 monierte Rechtsanwalt Y.________, dass seit der Verfügung vom 14. Juni 2017 wiederum nichts passiert sei, und verlangte einen Entscheid bis zum 15. März 2018 (POM-Beschwerdeakten pag. 219). Schlussbe- merkungen in der Sache wurden nicht eingereicht. Auch eine Kostennote ging nicht ein. 7.2 Angefochtener Beschwerdeentscheid der Direktion vom 14. März 2018 Am 14. März 2018 entschied die Direktion schliesslich was folgt (POM- Beschwerdeakten pag. 220 ff.): 1. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Willkürlicher Abbruch der Therapie" wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechts- pflege vom Obergericht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat Z.________ als amt- licher Anwalt beigeordnet worden ist. 3. Die Verfahrenskosten, inkl. der Kosten für den Zwischenentscheid vom 10. März 2016 festge- setzt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 4. a. Der tarifmässige Parteikostenersatz für Advokat Z.________ wird auf Fr. 2‘015.30 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festgesetzt. b. Für sein Wirken als amtlicher Anwalt wird Advokat Z.________ mit Fr. 1‘534.70 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids ausbezahlt. c. Das Nachforderungsrecht von Advokat Z.________ gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG sowie die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Y.________ keine Entschädigung gefordert hat. […] 8. Aktuelles Beschwerdeverfahren vor Obergericht Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt Y.________, mit Eingabe vom 5. April 2018 Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Es sei die […] Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Versetzung in die JVA Q.________ rechtswidrig war. 3. Der Beschwerdeführer sei deshalb unverzüglich in die R.________ Institution zu versetzen oder in die P.________ Klinik zurück zu versetzen. Eventualiter sei die Sache mit entsprechenden Auflagen zu einer Versetzung in eine geeignete Institution an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien unverzüglich die unbegleiteten Vollzugslockerungen wiederaufzunehmen und auszu- bauen. 5 Eventualiter sei die Sache an die zuständige Behörde zur unverzüglichen Anordnung von unbe- gleiteten Vollzugslockerungen zurückzuweisen. 5. Es sei festzustellen, dass die Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen mit Verfügung vom 2. Februar 2016 rechtswidrig war. 6. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzu- stellen. 7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse. 8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 25. April 2018 zeigte Advokat X.________ an, dass er im laufen- den Beschwerdeverfahren – im Nachgang zu Rechtsanwalt Y.________ – mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei (pag. 63 ff.; vgl. auch Eingabe vom 31. Mai 2018, pag. 101 ff.). Auf Aufforderung der Verfah- rensleitung (vgl. pag. 75) bestätigte Rechtsanwalt Y.________ mit Schreiben vom 4. Mai 2018, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten (pag. 83). Die Direktion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 Nichteintreten auf die Ziffern 2 bis 5 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (pag. 71 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Feller, beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 9. Mai 2018 (pag. 87 ff.) was folgt: 1. In Bezug auf die Ziffer 1 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, evtl. sei die Beschwerde abzuweisen. 2. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. In Bezug auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzustellen. 4. Die anteilsmässig auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren (Rechtsverzögerung) fallenden Verfahrens- kosten seien vom Kanton zu tragen und der Beschwerdeführer sei dafür angemessen zu ent- schädigen. 5. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes sei abzuweisen. Am 18. Juni 2018 reichte die Vollzugsbehörde in der Zwischenzeit angefallene Vollzugsakten nach (pag. 119). Dabei handelte es sich um ein forensisch- psychiatrisches Verlaufsgutachten von Med. Pract. D.________ vom 9. Mai 2018 sowie um ein Schreiben der BVD an den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2018 be- treffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (alles abgelegt am Ende von Band III der Vollzugsakten). Die nachgereichten Vollzugsakten wurden Rechtsanwalt X.________ zur Kenntnis gebracht (pag. 121). 6 In seiner Replik vom 16. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits ge- stellten Anträgen fest (pag. 131 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde auf die Anordnung eines weiteren Schrif- tenwechsels verzichtet und die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Gegenbe- merkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 149 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf telefonische Nachfrage auf die Nachsendung der ihr zuvor versehentlich nicht zur Kenntnis gebrachten nachge- reichten Vollzugsakten und gab gleichzeitig bekannt, sie werde keine Gegenbe- merkungen einreichen. Auch von Seiten der Direktion gingen innert Frist keine Gegenbemerkungen ein. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. September 2018 reichten Advokat X.________ und Rechtsanwalt Y.________ auf Aufforderung des Gerichts ihre Kostennoten nach (pag. 167 ff.). Am 26. September 2018 reichte die Vollzugsbehörde erneut in der Zwischenzeit angefallene Vollzugsakten nach (pag. 185), darunter u.a. ein Gesuch des Be- schwerdeführers um Versetzung in die R.________ Institution vom 29. Juni 2018, das diesen Versetzungsantrag ablehnende Antwortschreiben der Vollzugsbehörde vom 19. Juli 2017, einen Abschlussbericht der JVA Q.________ vom 14. August 2018 sowie eine Verfügung der BVD vom 24. September 2018 betreffend Verle- gung des Beschwerdeführers in die JVA O.________ (alles abgelegt am Ende von Band III der Vollzugsakten). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts (vgl. pag. 191) teilte die Vollzugsbehörde mit Email vom 2. Oktober 2018 mit, dass in der JVA O.________ zurzeit und «bis auf Weiteres» keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien (pag. 193). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde den Parteien von den nachgereichten Vollzugsakten, der Telefonnotiz und der Email der BVD Kenntnis gegeben. Gleich- zeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Am 17. Oktober 2018 reichte die Vollzugsbehörde den Austrittsbericht der Psychia- trischen Dienste M.________ vom 4. September 2018 ein (pag. 221 ff.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (pag. 227 f.) wurden die Parteien – vorab per Email – mit einer Kopie bedient und es wurde ihnen Frist bis zum 25. Oktober 2018 zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Die bereits zweifach erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von Amtes wegen entspre- chend verlängert. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23. Oktober 2018 (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Direktion verzichteten auf eine solche (pag. 245, 251). II. Formelles 9. Allgemeines 7 Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. 10. Eintretensvoraussetzungen 10.1 Fristwahrung und Legitimation Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 8 10.2 Streitgegenstand 10.2.1 Es gilt indes, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in Erinnerung zu rufen (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu aArt. 72 VRPG): Soweit die Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 nicht auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten war bzw. diese abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 3 des Dispositivs), blieb dies unangefochten und ist der Beschluss folglich in Rechtskraft erwachsen. An die Vorinstanz zurückgewiesen wurde die Sache einzig in Bezug auf die Be- schwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie». Diese richtete sich gegen die Ver- fügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016, mit welcher dem Beschwerde- führer rückwirkend per 27. Januar 2016 die bisher gewährten unbegleiteten Voll- zugsöffnungen «temporär sistiert» worden waren. Der Beschwerdeführer hatte vor der Direktion beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Voll- zugsbehörde sei anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Aus- gänge zu verlängern» (POM-Beschwerdeakten pag. 19). Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann deshalb von vorherein einzig das Thema «Vollzugsöffnungen» sein. Damit sind im vorliegenden Zusammenhang einzig Lockerungen in Form von Ausgängen und Ur- lauben gemeint, nicht hingegen weitergehende Vollzugsöffnungen. 10.2.2 Soweit der Beschwerdeführer deshalb - die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung in die JVA Q.________ (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und - die Versetzung in die R.________ Institution oder in die P.________ Klinik (bzw. generell in ein «offenes Setting», vgl. S. 6 Ziff. B.2.c der Beschwerde, pag. 11), eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz unter entsprechen- den Auflagen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) beantragt, bewegen sich diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 10.2.3 Entgegen der von der Direktion (vgl. Ziff. 1 und 3 ihrer Vernehmlassung, pag. 71 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 93) vertretenen Auffassung ist dage- gen die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslockerungen (Ziff. 4 Rechtsbegehren) durchaus Teil des Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der P.________ Klinik (und inzwischen auch nicht mehr in der JVA Q.________) befindet. Die Kammer hat bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2016 ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzugsort um die 9 Weiterführung der Vollzugslockerungen gehe und er trotz seiner zwischenzeitlich erfolgten Einweisung in die JVA Q.________ ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe (E. III.16.4 und 5, Vollzugsakten pag. 1118 ff.). Diese Erwägungen haben auch nach den inzwischen erfolgten Versetzungen in das Regionalgefängnis N.________ und nun in die JVA O.________ weiterhin Gül- tigkeit. Es trifft sodann zwar grundsätzlich zu, dass die Bewilligung von Progressionsschrit- ten in erster Instanz in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Direktion als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition nicht reformatorisch über die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslo- ckerungen hätte entscheiden können. 10.2.4 Die Vorinstanz hat sich allerdings in ihrem Beschwerdeentscheid 14. März 2018 nicht zur beantragten Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugslockerungen geäussert. Namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot erscheint es nicht opportun, die Sache deswegen erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kammer kann – auch im Rahmen ihrer auf Rechtsfehler beschränkten Kognition – zumindest im Grundsatz selbst über die beantragte Wiederaufnahme und den Ausbau von Voll- zugslockerungen entscheiden. 10.2.5 Zu den von der Kammer zu prüfenden Vollzugslockerungen gehören nicht nur un- begleitete Ausgänge und Urlaube, sondern auch begleitete. Zwar hatte die Vollzugsbehörde ursprünglich nur die unbegleiteten Vollzugslocke- rungen sistiert und dies überdies eigentlich nur «temporär». Allerdings führte dies, verbunden mit der Verlegung in das Regionalgefängnis und anschliessend in die JVA Q.________, dazu, dass dem Beschwerdeführer in den vergangen rund 2 3/4 Jahren – bis auf einen einmaligen doppelbegleiteten und gesicherten Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter vom 10. Mai 2016 – überhaupt keine Ausgänge oder Urlaube mehr gewährt wurden. Die «temporäre» Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen wurde de facto zur dauerhaften Verweigerung jeglicher Ausgänge. Vor diesem Hintergrund muss es der Kammer erlaubt sein, das den Beschwerde- führer betreffende Ausgangs- bzw. Urlaubsregime in seiner Gesamtheit auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 10.2.6 Unter dem Aspekt des Streitgegenstands fraglich erscheint hingegen, ob auch auf das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung der unbegleite- ten Vollzugslockerungen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) eingetreten werden kann. Ei- nen dahingehenden Antrag hatte der Beschwerdeführer vor der Direktion noch nicht gestellt, weshalb in formeller Hinsicht eine Erweiterung des Streitgegenstands vorliegt. 10 Ob eine solche Erweiterung vorliegend zulässig wäre, kann jedoch offen bleiben, nachdem es dem Beschwerdeführer ohnehin an einem Feststellungsinteresse mangelt (vgl. nachstehend E. II.10.3.3). 10.3 Rechtsschutzinteresse 10.3.1 Soweit sich die Begehren des Beschwerdeführers innerhalb des Streitgegenstands bewegen, stellt sich die Frage, ob er über ein ausreichendes Rechtsschutzinteres- se verfügt. Gemäss Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG ist zur Beschwerde nur be- fugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung oder des Entscheids hat. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird und ein günstiger Entscheid von praktischem Nut- zen für sie ist. Fehlt es an der Aktualität des Interesses, ist die Beschwerde nur zu behandeln, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt er- scheint (vgl. zum Ganzen MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, a.a.O., N. 25 f. und N. 30 zu aArt. 65 VRPG sowie N. 11 zu aArt. 79 VRPG). 10.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer fehle es in Bezug auf sein Aufhebungsbegehren (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) an einem Rechtsschut- zinteresse, da sich die aktuelle Vollzugssituation heute wesentlich anders präsen- tiere als im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschlusses vom 7. November 2016. Für das weitere Vollzugssetting sei die aktuelle Situation massgebend und nicht je- ne, welche anfangs Februar 2016 zur Sistierung der Vollzugslockerungen geführt habe. Die künftige Ausgestaltung des Vollzugssettings werde gestützt auf das neu eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten und damit unabhängig davon zu bestimmen sein, ob die am 2. Februar 2016 verfügte temporäre Sistierung der Voll- zugslockerungen unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, würde der Beschwerdefüh- rer keine Rechtsansprüche daraus ableiten können, welche den weiteren Vollzugs- verlauf beeinflussen könnten (pag. 89 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verneint auch ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrig- keit der Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen und schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Direktion an (pag. 93). Die Direktion ihrerseits verweist (wenn auch in anderem Zusammenhang) ebenfalls auf die Massgeblichkeit der tatsächlichen Situation im Entscheidzeitpunkt. Weiter führt sie aus, eine Gutheissung der Beschwerde führe nicht unmittelbar zur unbe- gleiteten Lockerung am aktuellen Vollzugsort (Ziff. 4 und 5 der Vernehmlassung der POM, pag. 72). Sie verneint damit (zumindest implizit) ebenfalls ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Sistie- rungsverfügung. In Bezug auf das Feststellungsbegehren bringt die Vorinstanz vor, 11 es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus ein Feststellungsinteresse haben sollte; ein sol- ches werde von ihm nicht begründet (Ziff. 1 der Vernehmlassung der POM, pag. 71 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er habe nach wie vor ein geschütztes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei erkennbar auch im heutigen Zeitpunkt noch von der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen betroffen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft ein neues Gutachten als Grundlage für das weitere Vollzugssetting nehmen wolle, ändere nichts am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn sich sodann das Setting heute grundlegend anders präsentieren sollte als im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung – was bestritten werde –, müsse es dem Beschwerdeführer möglich sein, ex-post die Rechtmässigkeit von Grundrechtseingriffen überprüfen zu lassen. Mindestens ein Feststellungsinteresse liege in jedem Fall vor. Ausserdem könnten sich die aufgeworfenen Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen, bestehe mit Blick auf deren z.T. einschneidenden Eingriffe in Grund- und Menschenrechte ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung und sei eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich, zumal allfälligen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung a priori entzogen sei. Selbst wenn man ein aktuelles praktisches Interesse verneinen wollte, sei deshalb über die Be- schwerde zu entscheiden, zumal die Aktualität des Rechtsschutzinteresses für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein relevantes Kriterium darstelle und – mit Blick auf die zumindest implizit gerügten EMRK-Verletzungen – die Be- schwerde gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens materiell zu prüfen sei (Ziff. 1-3 der Replik vom 16. Juli 2018, pag. 133 f.). 10.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz bringen zutreffend vor, dass der künftige Umfang der Vollzugslockerungen aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen ist. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur ein aktuelles und praktisches Inter- esse an der Beurteilung seines reformatorischen Begehrens um Wiederaufnahme und Ausbau der Ausgänge und Urlaube, sondern – im Sinne einer logischen Vor- aussetzung hierfür – auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der Voll- zugsbehörde vom 2. Februar 2016 und des Beschwerdeentscheids der Direktion vom 14. März 2018, zumal die damals verfügte «temporäre» Sistierungen de facto zur dauerhaften Verweigerung wurde. Hingegen fehlt es dem Beschwerdeführer zufolge der – wie sich zeigen wird – weitgehenden Gutheissung des reformatorischen Begehrens an einem eigenstän- digen Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Sistierung. 10.4 Fazit Zusammengefasst kann demnach insoweit auf die Beschwerde eingetreten wer- den, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und implizit auch der Sistierungsverfügung der Vollzugsbehörde) sowie die Wiederauf- nahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube) ver- langt. 12 Zu befinden ist weiter über die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Weitergehend ist auf die Beschwerde vom 5. April 2018 nicht einzutreten. III. Materielles 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer rügt die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen als unangemessen, unverhältnismässig und rechtswidrig. Er bringt zusammengefasst vor, der Abbruch der Vollzugslockerungen und damit der Therapie sei unvermittelt aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Berichts der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) erfolgt. Obwohl die vorangehenden Ausgänge klaglos verlaufen seien und sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die behandelnden Ärzte in der P.________ Klinik zeitnah weitergehende Vollzugsöff- nungen für vertretbar gehalten hätten, sei aufgrund dieser KoFako-Empfehlung al- les superprovisorisch über den Haufen geworfen worden. Der Bericht der KoFako könne aber – auch nach den Erwägungen der Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid – nicht «Referenzpunkt» sein. Dem Bericht der Fachkommission hätten keine der Vollzugsbehörde nicht bereits bekannten Um- stände zu Grunde gelegen und deren Empfehlung sei erst noch unbegründet ge- wesen, so dass auch nicht argumentiert werden könne, die KoFako habe mit einem bisher unbesehenen Blickwinkel aufgewartet. Die Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids sei unzureichend. Wie bereits die Vollzugsbehörde sei auch die Direktion folgsam der Fachkommissi- on gefolgt. Ihr Entscheid enthalte keine Begründung, welche über die angebliche Expertise und Autorität dieser Kommission hinausgehe. Die Vorinstanz habe sich in weitschweifigen Ausführungen und Paraphrasierungen der Akten verloren, wobei positive Aspekte einseitig unterschlagen worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid habe nicht stattgefunden. Die Direktion habe die darin enthaltenen Vorgaben übergan- gen. Die «Rechtsförmigkeit» der Verfügung vom 2. Februar 2016 könne im Übrigen nicht mit späteren Entwicklungen begründet werden. Namentlich hätten der Ab- schlussbericht der P.________ Klinik vom 23. März 2016 und die begründete Ko- Fako-Empfehlung vom 26. April 2016 keine Rolle spielen können und seien des- halb auch vorliegend auszuklammern. Das Gesetz verlange, dass Massnahmen grundsätzlich in Richtung Lockerung ge- hen sollten. Dies gelte erst recht, wenn es wie vorliegend zu keinerlei Anzeichen von drohenden Rückfällen komme und die Lockerungsschritte erfolgreich verliefen. In Fall des Beschwerdeführers gestalte sich die Massnahme ohne erkennbaren sachlichen Grund diametral entgegengesetzt. Obwohl er sich bereits in der I.________ Klinik und dann auch in der P.________ Klinik wohl verhalten, akten- kundig Therapiefortschritte erzielt und sich gerade bei den gewährten Vollzugslo- ckerungen bestens verhalten habe, sei er am 2. Februar 2016 – in eklatanter Ver- 13 letzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – grundlos superprovisorisch in ein Regionalgefängnis und sodann in die JVA Q.________, in ein viel rigideres Setting als bis anhin, versetzt worden. Diese Si- tuation halte bis heute an. Es seien unvermittelt Fakten geschaffen und mit dem Zeitablauf zementiert worden. Es könne nicht genügend oft auf die Chronologie der Ereignisse hingewiesen wer- den: Zuerst sei die Beurteilung der Fachkommission erfolgt, dann die nicht abge- sprochene Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge. Erst aufgrund dieser beiden Fakten habe die P.________ Klinik erklärt, keine Möglichkeit mehr zu sehen, ihn lege artis zu behandeln. Diese Ursachen-Wirkungs-Kette versuche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erneut auf den Kopf zu stellen. Zwischenzeitlich habe sich die Versetzung in die JVA Q.________ als in jeder Hin- sicht fatal erwiesen. Die Zusammenarbeit mit dem Therapeuten habe sich als mehr als nur schwierig herausgestellt. Dieser habe den Beschwerdeführer therapeutisch regelrecht abgeschrieben. Ein Verbleib unter dessen Therapieregie könne nicht die erwünschten Fortschritte zeitigen, weshalb auch ein Therapeutenwechsel bean- tragt worden sei. In Anbetracht der massiven Verschleppung des Falls durch die Direktion seit der ersten obergerichtlichen Rückweisung bleibe nichts anderes übrig als eine direkte Anordnung des Obergerichts zum weiteren Vollzugsverlauf. Es dür- fe nicht weiter zugewartet werden. Er sei in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen zu versetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme über das Jahr 2019 hinaus kaum noch in Betracht kommen werde, nachdem der Freiheitsentzug dann bereits mehr als das Doppelte der schuldange- messenen Strafe betragen werde. Auch das zwischenzeitlich erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Mai 2018 komme zum Schluss, dass seine Versetzung in die JVA Q.________ sachlich nicht angezeigt gewesen sei. Diese Versetzung und der damit verbundene Abbruch des in der P.________ Klinik begonnenen und günstig verlaufenen therapeutischen Prozesses würden vom Gutachter kritisch beurteilt. Weitere Therapiefortschritte seien nach Einschätzung desselben nur bei Versetzung in eine andere Institution denkbar. Zudem erachte der Gutachter das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs als gering, begleitete Urlaube bereits kurzfristig vertretbar und eine anhaltend ge- schlossene Unterbringung für langfristig nicht notwendig. Die Vollzugsbehörde habe in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2018 denn auch be- reits ankündigen müssen, die zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers anzu- streben. Auch der eingereichten Stellungnahme von F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, vom 22. Juni 2018 sei zu entnehmen, dass sich das rigide Behandlungssetting in der JVA Q.________ ungünstig auf den Verlauf der stationären Massnahme ausgewirkt habe. Es zeige sich exemplarisch, wie bedenklich es sei, wenn zweifelhafte Empfehlungen der KoFako seitens der Vollzugsbehörden unkritisch und in blindem Gehorsam umge- setzt würden. Dr. F.________ empfehle überzeugend die Prüfung einer zeitnahen Versetzung in den offenen stationären Massnahmenvollzug. 14 Die JVA O.________, wohin der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verlegt worden sei, sei aufgrund der ressourcenbedingt mangelnden Therapieintensität und des nicht ausreichenden milieutherapeutischen Settings wenig geeignet, die angezeigte therapeutische Arbeit mit ihm aufzunehmen, so dass die angestrebten Therapiezie- le innert nützlicher Frist erreicht werden könnten. Er befinde sich dort immer noch auf der Eintrittsgruppe; ein Übertritt auf die Forensisch Psychiatrische Abteilung könne offenbar erst bei entsprechender Kapazität erfolgen. Während dieser bis zu drei Monate dauernden ersten Phase fänden keine therapeutischen Interventionen statt und erste Kontakte zu einem Therapeuten seien erst nach dem Wechsel in die Übergangsgruppe vorgesehen, weshalb die Etablierung der erforderlichen Milieu- therapie frühestens in fünf bis sechs Monaten in Gang kommen werde. Dies stelle einen weiteren therapeutischen Rückschritt dar, welcher nicht vom Beschwerdefüh- rer zu verantworten sei. Das Ziel müsse sein, dass er vor Ablauf der stationären Massnahme nochmals eine faire Chance erhalte, intensiv in einen therapeutischen Prozess einzusteigen, ein belastbares Arbeitsbündnis und das erforderliche Ver- trauensverhältnis zu einem Therapeuten aufzubauen und unter Beweis zu stellen, dass er an die in der P.________ Klinik erzielten Therapiefortschritte anknüpfen könne. 11.2 Vorinstanz Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die in ihrem Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Sie sei in ihrem Entscheid auf sämtliche gemäss dem obergerichtlichen Rückwei- sungsentscheid zu berücksichtigenden Punkte eingegangen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht könne keine Rede sein. Massgebend sei der Sachverhalt, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiere. Sie habe bei ihrem Entscheid durchaus auch positive Aspekte aus dem Massnah- menverlauf berücksichtigt. Diese vermöchten allerdings bei einer Gesamtbetrach- tung nicht zu überwiegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei sodann dargelegt worden, dass und weshalb die P.________ Klinik zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers de lege artis in dieser Institution nicht mehr möglich gewesen sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die P.________ Klinik schon lange vor der KoFako-Empfehlung und der Sistierung der unbegleiteten Lo- ckerungen auf eine Verlegung des Beschwerdeführers gedrängt habe. 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zwar zu, dass im obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2016 auf diverse von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigende Faktoren hingewiesen wor- den sei. Dabei habe es sich allerdings nicht um ein klares Verdikt des Obergerichts gehandelt, gestützt auf welches die Direktion die Beschwerde mehr oder weniger zwingend hätte gutheissen müssen, ansonsten das Obergericht auch hätte refor- matorisch entscheiden können. 15 Die damaligen KoFako-Empfehlungen hätten eine Grundlage für die Sistierung der Vollzugslockerungen geboten und von der Vollzugsbehörde nicht einfach ignoriert werden dürfen. Letztere sei in Bezug auf die weitere Vollzugsplanung (inkl. Locke- rungen) unsicher gewesen und habe deshalb gestützt auf Art. 90 Abs. 4bis i.V.m. Art. 75a StGB die Fachkommission beiziehen dürfen. Konsequenterweise habe sie sich dann auch auf deren Empfehlungen stützen dürfen. Deshalb sei die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen rechtmässig gewesen. Daran ändere nichts, dass die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 nur auf dem Vorab-Dispositiv der KoFako beruht habe, denn deren Empfehlungen sei- en eindeutig gewesen: Die Fachkommission habe die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus legalprognostischer Sicht als nicht vertretbar erachtet und empfohlen, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Bei diesen klaren Vorgaben bzw. Empfehlungen der berechtigterweise beigezogenen Fachkommission sei es jedenfalls nicht unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen, dass sich die Vollzugsbehörde daran gehalten habe. 12. Vollzugsverlauf 12.1 In der P.________ Klinik Hinsichtlich des Vollzugsverlaufs bis zur Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis und insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des Lockerungs- regimes in der P.________ Klinik kann auf die ausführliche und zutreffende chrono- logische Darstellung der Vorinstanz in E. II.4. des angefochtenen Entscheids und überdies auf E. III.16.3 des Beschlusses der Kammer vom 7. November 2016 ver- wiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Darstellung für den Beschwerdeführer positive Aspekte einseitig unterschlagen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Vielmehr hat die Direktion die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sehr sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben. Namentlich hat sie wiederholt festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer in der P.________ Klinik gewährten Vollzugslockerungen nach Einschätzung der Klinik weitgehend klaglos verlaufen seien und die behandelnden Ärzte weitergehende Vollzugsöffnungen als sinnvoll und als aus legalprognostischer Sicht vertretbar er- achtet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer «exemplarisch» vorgebrachte Kritik (vgl. pag. 17 f.) an der vorinstanzlichen Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts der P.________ Klinik vom 29. Januar 2016 (Vollzugsakten pag. 895 ff.) verfängt nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer sich nach Einschätzung der Klinik «z.B. darüber im Klaren [sei], dass er keine 1:1 Situation mit einem Kind herstellen […], nicht alleine ein Schwimmbad besuchen […] bzw. sich nicht auf einen Kinderspielplatz begeben [dürfe]» (Vollzugsakten pag. 896). Diese Ausführungen der Klinik dienten indessen nur beispielhaft der – von der Vorinstanz sehr wohl erwähnten – Auffassung der P.________ Klinik, wo- nach der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, deliktnahe Gefahrensi- tuationen zu erkennen und diese Situationen zu meiden bzw. zu entschärfen (vgl. S. 18 des angefochtenen Entscheids, pag. 44). 16 Auch dass der Klinik bis zuletzt keine Hinweise vorlagen, dass der Beschwerdefüh- rer sein «Abstinenzverbot», d.h. sein Kontaktverbot zu Kindern verletzt hätte (Voll- zugsakten pag. 896, vgl. auch pag. 1018), geht aus dem angefochtenen Entscheid zur Genüge hervor. Sodann ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur das affektive Verhalten des Beschwerdeführers («sehr wechselhaft») aus dem Ab- schnitt «Befunde bei Eintritt» des Kurzaustrittsberichts wiedergegeben hat. Alle an- deren Eintrittsbefunde waren unauffällig (vgl. Vollzugsakten pag. 896) und im vor- liegenden Zusammenhang interessierte speziell die beschriebene Wechselhaftig- keit im Affekt. Gerade in diesem Bereich ergaben sich – im Übrigen für den Be- schwerdeführer positive und von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte – Veränderun- gen bis zum Zeitpunkt der Entlassung («regelrecht bis hin zu misstrauisch», vgl. Vollzugsakten pag. 897). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz auch nicht zu Unrecht der Eindruck vermittelt, er habe in der P.________ Klinik keine Reservemedikamente bezogen. Dem Austrittsbericht ist klar zu entnehmen, dass keine pharmakologische Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und der Beschuldigte die in Reserve verordneten Psychopharmaka (Seroquel und Prazine) «so gut wie nie» beziehe. Bei den in der Beschwerde erwähnten übrigen Medikamenten aus der Reservemedikation handelt es offenkundig um Präparate zur Behandlung somatischer Beschwerden (Vollzugsakten pag. 896), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessieren. Dass die P.________ Klinik «im Rahmen der Beurteilung der […] Fachkommission […] und der […] Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge» keine Möglichkeit mehr sah, den Beschwerdeführer lege artis zu behandeln (Vollzugsakten pag. 897), wird im angefochtenen Entscheid schliesslich ebenfalls wiedergegeben. Es handelt sich um den ersten der beiden von der Klinik an anderer Stelle angeführten und von der Vorinstanz erwähnten Gründe für das "Zurverfügungstellen" des Beschwerdefüh- rers (pag. 44). Auch im Rahmen der Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts hielt die Direktion im Übrigen explizit fest, dass es nach Auffassung der Klinik im Zeitpunkt der Berichterstattung keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer unmittelbar ausgehende Bedrohung gegeben habe und auch keine Fluchttendenzen beobach- tet worden seien, weshalb die Klinik die Wiedereinführung der – aus ihrer Sicht – therapeutisch indizierten und aus Sicherungsaspekten vertretbaren Ausgangsstufe 9 geplant habe. Weitere Beispiele für die angebliche «Patch-Work-Begründungstechnik» (pag. 19) bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Auf die Darstel- lung der Vorinstanz (und der Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215) zum Voll- zugsverlauf in der P.________ Klinik kann abgestellt werden. Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der gewährten Vollzugslockerungen Fol- gendes: Der Beschwerdeführer hatte zunächst das Ausgangspaket 1 («Begleiteter Aus- gang») durchlaufen und befand sich auf Ausgangsstufe 7 (begleiteter Gruppenaus- gang ausserhalb des Areals), als die P.________ Klinik die Vollzugsbehörde am 24. Juni 2013 erstmals um Bewilligung vorsichtig sukzessiv auszudehnender unbe- 17 gleiteter Ausgänge bis hin zu individuellen externen Ausgängen von vier bis sechs Stunden (Stufe 9) ersuchte (Vollzugsakten pag. 484; zu den verschiedenen Aus- gangspaketen in der P.________ Klinik und den darin enthaltenen einzelnen Aus- gangsstufen vgl. Vollzugsakten pag. 444). Die Vollzugsbehörde entsprach dem Antrag vorerst nicht (Vollzugsakten pag. 558). Nachdem Dr. E.________ in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Mai 2014 aber zum Schluss gekommen war, solche individuellen externen Ausgänge seien vertretbar (Vollzugsakten pag. 660), bewilligte die Vollzugsbehör- de dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 erstmals unbegleitete Ausgänge im von der Klinik beantragten Umfang (u.a. unter den Auflagen einer intensiven Vor- und Nachbereitung, eines Kontaktverbots zu Kindern im Schutzalter ________, Vollzugsakten pag. 693). Nach einer vorübergehenden Rückstufung auf Stufe 4 (Vollzugsakten pag. 700) gewährte die Klinik dem Beschwerdeführer ab September 2014 unbegleitete Aus- gänge ausserhalb des Areals (Stufe 9) von zunächst zwei Stunden wöchentlich (Vollzugsakten pag. 738) und später von zweimal maximal fünf Stunden wöchent- lich (Vollzugsakten pag. 775), wobei der Beschwerdeführer jeweils den einen Aus- gang mit seiner Partnerin und den anderen ohne diese gestaltete (vgl. Vollzugsak- ten pag. 1012). Auf Antrag der Klinik vom 4. März 2015 bewilligte die Vollzugsbehörde dem Be- schwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Mai 2015 (unter Auflagen) Aus- gangsstufe 10 in Form von monatlichen unbegleiteten Tagesurlauben von maximal acht Stunden zwecks Besuchs seiner Mutter im Altersheim (Vollzugsakten pag. 781). Kurz vor der Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen war der Beschwerde- führer am 5. Januar 2016 von der Klinik wegen einer Ansammlung von Verstössen (intern) auf die Ausgangsstufe 7 zurückgestuft worden (Vollzugsakten pag. 787 und 1018). Im Zeitpunkt der angefochtenen temporären Sistierung der Vollzugslockerungen war ihm (klinikintern) wieder die Ausgangsstufe 8 (unbegleitete Ausgänge im Areal für eine Stunde, Vollzugsakten 877) gewährt worden. Geplant war ausserdem die Wiedereinführung der Ausgangsstufe 9. Von der Vollzugsbehörde grundsätzlich bewilligt waren dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Stufen 9 (individuelle externe Ausgängen von ma- ximal sechs Stunden) und 10 (ein monatlich unbegleiteter Tagesurlaub von maxi- mal acht Stunden zwecks Besuchs der Mutter). 12.2 Im Regionalgefängnis N.________ Da der Beschwerdeführer von der P.________ Klinik nach Sistierung der unbeglei- teten Vollzugslockerung quasi per sofort "zur Verfügung gestellt" worden war (Voll- zugsakten pag. 878), musste er am 29. Januar 2016 in das Regionalgefängnis N.________ verlegt werden (Vollzugsakten pag. 903). 18 Nachdem sich den Vollzugsakten nichts anderes entnehmen lässt, ist davon aus- zugehen, dass dem Beschwerdeführer während des rund zweimonatigen Aufent- halts im Regionalgefängnis keine Ausgänge gewährt wurden. 19 12.3 In der JVA Q.________ Am. 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis N.________ in die JVA Q.________ verlegt (vgl. Vollzugsakten pag. 981 und 990). Dort befand er sich zunächst auf der Beobachtungs- und Triagestation (vgl. Voll- zugsakten pag. 1055). Am 24. Mai 2016 wurde mit einer Einzelpsychotherapie be- gonnen (vgl. Vollzugsakten pag. 1076) und am 2. Juni 2016 konnte der Beschwer- deführer in eine Wohngruppe übertreten (vgl. Vollzugsakten pag. 1062). Am 26. April 2016 lag die schriftliche Begründung zur Beurteilung der Fachkom- mission anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Januar 2016 vor (Vollzugsakten pag. 1029 ff.). Die KoFako kam zusammengefasst zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es trotz jahrelanger therapeutischer Behandlung nicht gelungen, eine tiefgreifende, nachhaltige Störungseinsicht zu erlangen. Die tatzeitnahen Risikofaktoren, darunter das Störungsbild einer – nicht auf Inzest beschränkten – Pädophilie in Kombination mit seinem Dominanzstreben, bestünden nahezu unverändert fort. Es bestehe ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern, ________. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über geeignete Strategien verfüge, die ihn daran hinderten, sei- ne sexuellen Bedürfnisse erneut in den Vordergrund zu stellen und ungeachtet der Folgen für die Opfer auszuleben. Diesen Risikofaktoren solle mit einer eng betreu- ten, geschlossenen Unterbringung sowie mit der Fortführung der therapeutischen und allenfalls medikamentösen Behandlung entgegengewirkt werden. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen und ihm auch keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen zu gewähren (pag. 1035 ff.). Auf Ersuchen der JVA Q.________ wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 ein einzelner begleiteter Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter (unter Doppelbegleitung durch den Sicherheitsdienst, mit Hand- und Fuss- fesselung) gewährt (Vollzugsakten pag. 1048 f.). In einer internen Fallbesprechung vom 11. Mai 2016 (Vollzugsakten pag. 1055a f.) kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, es bestünden genügend Hinweise darauf, dass sich die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf die eigenen, sondern auch auf fremde Kinder beziehe (unter Verweis auf S. 11, 12 und 18 des ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 2. November 2009), weshalb legalprognostische Bedenken hinsichtlich der im Gutachten von 2014 gestellten Diagnose der auf Inzest beschränkten Pädophilie bestünden. Daneben spiele der Aufbau von Parallelwelten eine wichtige Rolle für die Deliktbegehung und eine da- mit einhergehende Opferverfügbarkeit könne auch in Zukunft wieder kreiert wer- den, beispielsweise in der Rolle als Vertrauensperson gegenüber anderen Kindern. Die bisherigen Therapiefortschritte des Beschwerdeführers seien nach Auffassung der Fachkommission nur aufgrund der engen äusseren Strukturen zustande ge- kommen, also extrinsisch motiviert, und es bestehe laut KoFako eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich erreichten therapeutischen Fortschritten und den gewähr- ten Vollzugsöffnungen, welche gemäss den Konkordatsrichtlinien therapeutischen Zwecken dienen müssten und im Rahmen der Entwicklung des Eingewiesenen zu erfolgen hätten. Sie selbst (die Vollzugsbehörde) komme hingegen zum Schluss, 20 dass begleitete Ausgänge grundsätzlich nicht bedenklich und zwecks Überprüfung der Therapiefortschritte auch sinnvoll wären. Hinsichtlich unbegleiteter Ausgänge und Urlaube sowie der Versetzung in den offenen Vollzug gelte es an den von der KoFako hervorgebrachten "Baustellen" zu arbeiten, um danach eine erneute Prü- fung dieser Fragen vorzunehmen. Namentlich seien mit der JVA und der Therapie- stelle Ziele festzulegen und in den Vollzugsplan/Therapieplan aufzunehmen und die Möglichkeit von Expositionstraining (im Rahmen begleiteter Ausgänge) zu prü- fen. Die Vollzugsbehörde sei für solche begleitete therapeutische Ausgänge offen, während die unbegleiteten Ausgänge weiterhin sistiert bleiben würden. Nach einem halben bzw. einem Jahr habe eine Auswertung zu erfolgen. Bei positivem Forts- chritt sei mittels KoFako-Vorlage erneut eine Versetzung in den offenen Vollzug zu prüfen. Dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 17. Mai 2016 (Vollzugsakten pag. 1059 f.) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne er- kennbar schon auf Einiges aufbauen, was zuletzt in der P.________ Klinik thera- peutisch angegangen worden sei. Die von den zuletzt behandelnden Therapeuten und im Gutachten gestellten Diagnosen könnten gut nachvollzogen werden. Es werde mit dem Beschwerdeführer zusammen erarbeitet werden müssen, was die nächsten sinnvollen Schritte und weiteren Ziele seien. Unzweifelhaft sei, dass die stationäre Massnahme fortgesetzt werden sollte. Gemäss Führungsbericht der JVA Q.________ vom 3. Juni 2016 (Vollzugsakten pag. 1073 ff.) kam es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zur Arbeit und scheine dieser gegenüber positiv eingestellt zu sein. Sein Erscheinungsbild wirke aber zeitweise schmuddelig ________. Im Umgang mit den Arbeitsagogen sei der Be- schwerdeführer oberflächlich, freundlich und oft überangepasst. Mit den Mitinsas- sen pflege er ein kollegiales Verhältnis, wirke im Umgang mit schwächeren Insas- sen allerdings teils belehrend und schnippisch. Freizeitangebote nehme der Be- schwerdeführer gerne an, insgesamt scheine er aber eher ein Einzelgänger zu sein. Einen intensiven telefonischen Kontakt (mehrmals täglich) pflege er zu seiner Partnerin, wobei er angespannt wirke, wenn die Telefonzelle zu "seinen" Telefon- zeiten belegt sei. In der Gruppe nehme der Beschwerdeführer eher eine dominante Rolle ein, er wirke erzieherisch auf jüngere Insassen ein und wirke bei Rückmel- dungen oder Gegenüberstellungen wenig kritikfähig. Die Desorganisationsproble- matik bestehe weiterhin. Innerhalb kurzer Zeit sammle der Beschwerdeführer im- mer wieder grössere Mengen an Dingen an, welche aus Sicht der Betreuenden eher Abfall darstellten. Unter den Gegenständen befinde sich auch eine grössere Menge an Zeitungsbildern von leichtbekleideten Frauen und von androgyn, jugend- lich wirkenden Frauen. Gegenüber seiner Bezugsperson wirke der Beschwerdefüh- rer zum Teil fassadär und im Gespräch inkongruent. Es entstehe das Gefühl, dass die Antworten eingeübt seien und Fragen nach Schema beantwortet würden. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 19. August 2016 (Aktenno- tiz und Protokoll, Vollzugsakten pag. 1085 ff.) erklärte der zuständige Psychothera- peut, Dr. G.________, er könne die KoFako-Beurteilung sowie deren Begründung gut nachvollziehen. Die Psychotherapie stehe erst am Anfang. Der Beschwerdefüh- 21 rer könne über seine Delikte reden, die zugrundeliegende Dynamik habe jedoch noch nicht angegangen bzw. verändert werden können. Vorerst gehe es darum, ein echtes Arbeitsbündnis zu etablieren. Die Teilnahme an der ASAT-Gruppentherapie (Anti-Sexuelle-Aggressivität-Training) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Fun- dierte Angaben zur Therapie könnten erst nach einem Jahr, ca. im Sommer 2017, gemacht werden. Der Beschwerdeführer befinde sich [anstaltsintern] weiterhin auf der geringen Stufe 5 mit früherem Zelleneinschluss. Aufgrund seines Einzelgänger- tums sei das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wenig erkenn- und ein- schätzbar, weshalb eine [interne] Stufenprogression noch nicht vorgesehen sei. An der Vollzugskoordinationssitzung wurde in der Folge vereinbart, dass in der Thera- pie die Fantasiearbeit anzugehen und die Möglichkeit der Abgabe einer triebdämp- fenden Medikation abzuklären sei. Ausgänge, auch begleitete, seien derzeit noch verfrüht, der Beschwerdeführer sei noch zu wenig absprachefähig. Das von der Vollzugsbehörde vorgeschlagene Expositionstraining i.S.v. begleiteten therapeuti- schen Ausgängen wurde von der JVA als zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich erachtet, zumal der Beschwerdeführer in der Therapie nicht dazu bereit sei, über seine sexuellen Fantasien zu berichten. In dem von der Vollzugskonferenz am 20. Dezember 2016 bewilligten Vollzugsplan (Vollzugsakten pag. 1150 ff.) wurden Ziele definiert, auf einer Skala von A bis C priorisiert und der heutige der Stand ihrer Erreichung auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet. Als Therapieziele wurden unter anderem aufgeführt: - Soziotherapie / Bezug zum Delikt (A = sehr wichtig): «Outing: erst mit einem Be- kennen zur Neigung [offenbar zur Pädophilie] kann [der Beschwerdeführer] den künftigen Umgang mit ihr thematisieren und Präventionen erarbeiten» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas»); - Soziotherapie / Beziehungsfähigkeit (B = wichtig): «Überangepasste Interaktion normalisieren und offene/natürliche Beziehungen finden» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas») - Soziotherapie / Selbstbild, -wahrnehmung (B = wichtig): «Verantwortung fürs ei- gene Handeln in allen Belangen übernehmen» (5 = «keine Einsicht») - Psychotherapie / Aufbau einer tragfähigen, vertrauensvollen Therapiebeziehung (A = sehr wichtig): «[…] äussert sich in der Therapie nicht instrumentell […] ab- solviert das ASAT […] sieht seine Therapiefähigkeit auch hier [nämlich in der JVA Q.________] gegeben» (5 = «keine Einsicht») - Psychotherapie / emotionale Stabilisierung (B = wichtig): «[…] übernimmt die volle Verantwortung für sein Leben und arbeitet an der Verbesserung seiner Störung» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas») 22 Als Integrationsziele wurden formuliert: - Kurzfristig: «soziale Kompatibilität ist besser» - Mittelfristig: «narzisstische, emotional-instabile und unreife Anteile der Persön- lichkeit wurden gemildert» - Langfristig: «Die Pädophilie ist als Störung klar geworden und eine vertiefte Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien hat begonnen (z.B. ASAT)» An Lockerungen sah der Vollzugsplan zwei geführte und gesicherte Ausgänge ab einem Jahr Aufenthalt in der JVA Q.________ vor. Es wurde allerdings angemerkt, es sei fraglich, ob diese «„Progression“» aufgrund noch minimaler effektiver Ände- rungsbereitschaft gerechtfertigt sei. Allenfalls sei [vor der Bewilligung begleiteter Ausgänge] auch zuerst die HCR20-Beurteilung zu überprüfen (Vollzugsakten pag. 1155). Dem Therapieverlaufsbericht vom 17. Januar 2017 (Vollzugsakten pag. 1158 ff.) ist zu entnehmen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, ein tra- gendes Arbeitsbündnis mit dem Beschwerdeführer zu errichten. Die therapeutische Arbeit habe sich von Beginn an enorm schwierig bis unmöglich gestaltet. Der Be- schwerdeführer sei in eine extreme Opferhaltung versunken und vorerst unfähig gewesen, sein Verhalten zu reflektieren und zu objektivieren. Er reagiere auf For- derungen seitens der milieu- und psychotherapeutischen Akteure mit starken de- pressiven Reaktionen und beantrage auffallend oft eine Krankschreibung, so dass er den therapeutischen Anforderungen entgehe. Jegliche Versuche an einer mini- malen Fähigkeit, seine Handlungen verantwortungsvoll steuern zu lernen, seien an der ausgeprägten Fähigkeit des Beschwerdeführers gescheitert, jeglicher Verant- wortung zu «entschlüpfen». Er verweigere weiterhin die Teilnahme an dem für ihn dringendst nötig erachteten ASAT-Gruppentherapieprogramm, einem wichtigen Pfeiler der Sexualstraftäter-Therapie in der JVA Q.________. Es sei fraglich, in- wieweit sich der Beschwerdeführer der Therapie tatsächlich stellen wolle. Man sei sich unsicher, ob er nicht nur nach Auswegen suche, um die stationäre Therapie in der JVA Q.________ scheitern zu lassen. Von einer Therapiemotivation könne je- denfalls keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei eigentlich nur daran interes- siert, täglich mehrmals über Stunden mit seiner Partnerin zu telefonieren, und er beklage den Verlust der Lockerungen, welche er zuvor in der P.________ Klinik erhalten gehabt und durch die Versetzung verloren habe. Es werde davon ausge- gangen, dass weiterhin eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege. Laut Führungsbericht vom 1. Februar 2017 (Vollzugsakten pag. 1165 ff.) sei es bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung ge- kommen, so dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2016 ununter- brochen auf der höchsten internen Stufe 6b befunden habe. Die Erfahrungen mit seiner verminderten Kontraktfähigkeit und Stabilität in basalen Lebensfähigkeiten würden aktuell allerdings eine Rückstufung überprüfenswert machen. Bei seiner Beschäftigung (Garten) sei es ihm immer gelungen, rechtzeitig zur Arbeit zu er- scheinen und sämtliche internen Termine selbständig wahrzunehmen. Dort habe er auch einen gepflegten Eindruck hinterlassen. Seit Spätherbst hätten seine Abwe- senheiten am Arbeitsplatz allerdings deutlich zugenommen und es gelinge ihm 23 auch kaum, sich in die kleine Arbeitsgruppe zu integrieren. Beim kreativen Gestal- ten habe er sich hingegen schnell in die Gruppe einfügen können. Fast seine ge- samte Freizeit verbringe der Beschwerdeführer telefonierend oder in seiner Zelle, womit er sich gruppeninternen Interaktionen entziehe und sich deshalb am Rand der Gruppe befinde. Seine Zelle sei aufgrund des Messie-Syndroms in einem deso- laten Zustand. Bei Kontrollen reinige der Beschwerdeführer seine Zelle zwar gründ- lich, doch nehme die Unordnung zunehmend Überhand. Vereinbarungen mit Mitin- sassen hätten oft eine allzu kurze Halbwertszeit, bereits nach wenigen Wochen würden sich die alten Modi wieder einschleichen. Seine häufigen Entschuldigungen führten zu keiner Verhaltensänderung. Er selbst scheine sich partiell nicht an die getroffenen Abmachungen erinnern zu können oder zu wollen. ________. Diese führe zu zunehmender Ausgrenzung und Verhärtung seiner Opferrolle. Der Be- schwerdeführer beklage seine Ausgrenzung als Mobbing, könne seine eigenen An- teile daran aber nicht sehen, sondern verharre in seinen Vorstellungen und erken- ne keinen korrigierenden Handlungsbedarf. Dem ergänzenden Therapieverlaufsbericht vom 11. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1180 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Be- richterstattung mehr in die Massnahme eingestiegen sei. Er nehme seit Ende März 2017 an einer themenzentrierten Interaktionsgruppe teil, in welcher über aktuelle Themen der Massnahme diskutiert werde. Hier zeige sich der Beschwerdeführer sehr engagiert und vertrete in der Regel eine sehr massnahmenfreundliche Hal- tung, indem er Mitinsassen auffordere, sich mit ihren Taten auseinanderzusetzen. In der Einzeltherapie sei immer noch das Zuwendungsbedürfnis des Beschwerde- führers dominierend, wobei sich seine Depressivität seit Mai allerdings reduziert habe, was einerseits das Resultat einer geänderten Übertragung zum Therapeuten zu sein scheine und andererseits wohl das Resultat eines Anpassungsprozesses an die Situation darstelle. Im Zentrum stehe aber immer noch das eigene Leiden des Beschwerdeführers, wobei immer wieder auch dessen grosse Probleme in der Distanzregulation deutlich würden. Regelmässig fühle sich der Therapeut von der Intensität der Schilderungen und der Vielzahl der die Sexualität des Beschwerde- führers dominierenden Perversionen überfahren. Es zeige sich hierin deutlich ein Element der Missbrauchsdynamik, indem der Beschwerdeführer das Gegenüber mit seinen Grenzen nicht wahrnehme und mit grosser Intensität in der Beziehung seine eigenen Bedürfnisse befriedige. ________. Hier tauchten manchmal echte ________ Gefühle auf. Allerdings sei diese Seite immer noch nur marginales Ge- schehen in der durch starke unreife und narzisstische Strebungen dominierten Per- sönlichkeit des Beschwerdeführers. In einem solchen Moment, in welchem man es mit dem erwachseneren Teil seiner Persönlichkeit zu tun habe, sei eine reifere Auseinandersetzung mit den eigenen Taten einen Moment lang möglich. Hier wer- de aus therapeutischer Sicht auch der Ansatz zu einer das Rückfallrisiko mindern- den Therapie gesehen. Inwieweit es gelingen könne, die offenbar vorhandenen Ansätze zu einer ich-starken Persönlichkeit weiter zu entwickeln, sei angesichts der seit Langem bestehenden, massiven und chronifizierten Störung allerdings noch nicht wirklich zu beurteilen. Im Moment gelängen solche ich-starken Äusserungen nur durch äusseren Druck. Die Bezugspersonen würden für den sehr ich- schwachen Beschwerdeführer gewissermassen ein äusseres Hilfs-Ich zur Verfü- 24 gung stellen, mit welchem er sich zwar nicht identifiziere (obwohl dies wünschbar wäre), jedoch zumindest anlehne, und verbal eine selbstkritische Perspektive äus- sern könne. In dieser Art spreche er über seine Delikte und formuliere sehr aus- drucksstark und unter Tränen, was er ________ angetan habe. Es bleibe allerdings immer der Eindruck des in eben einer solchen Anlehnung (wohl von seinem frühe- ren Therapeuten) Gelernten. In anderen Zusammenhängen zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über kein inneres Gewissen im eigentlichen Sinne ver- füge. Seine Handlungen würden nie durch innere moralische Vorgaben oder dro- hende Schuldgefühle reguliert. Hingegen habe er eine immense Angst vor Bestra- fung, was zu einer gewissen Regulation des stark triebhaft gesteuerten Verhaltens taugen könne. Dies allerdings nur, solange keine Chance bestehe, dass er nicht doch einer kontrollierenden Instanz entwischen könne. Man habe mehrfach beob- achtet, wie der Beschwerdeführer Absprachen zu umgehen versucht habe, wenn er das Gefühl gehabt habe, nicht erwischt zu werden. Werde er dann doch entlarvt, so leide er unter einer immensen Strafangst, welche jedoch künftige heimliche Be- dürfnisbefriedigungen nicht genügend zu verhindern vermöge. Man sei der Ansicht, dass weiterhin eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege, bezweifle aber, dass weitere bedeutsame psychotherapeutische Fortschritte erreicht werden könnten, weshalb man eine Beendigung der therapeutischen Massnahme für an- gezeigt halte. Gemäss dem ergänzenden Führungsbericht vom 18. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1184 ff.) habe zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur ein sehr oberflächlicher, teil- weise angespannter Kontakt des Beschwerdeführers zur Insassengruppe bestan- den. Die nach wie vor mangelhafte Zellenordnung und sein Hygieneverständnis seien Dauerthemen geblieben und hätten zusammen mit der anhaltend ungenü- genden Absprachefähigkeit am 18. Juli 2017 zur Rückstufung im internen Stufen- programm geführt, selbst wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin keine Ver- stösse gegen die Hausordnung habe zu Schulden kommen lassen. Am Arbeitsplatz erscheine er weiterhin stets rechtzeitig, seine Arbeitsausfälle hätten sich deutlich reduziert, sein Qualitätsbewusstsein sei erfreulich und er zeige sich vermehrt inter- essiert und gut gelaunt. Er habe allerdings aufgrund seines auffälligen Erschei- nungsbilds, seiner stets starken Parfümierung und seiner Selbstgespräche etc. wei- terhin eine Sonderstellung innerhalb der Arbeitsgruppe. Seine Freizeit verbringe der Beschwerdeführer wie gehabt überwiegend mit Telefonieren oder zurückgezo- gen in seiner Zelle. Stabiler Faktor und externer Hauptkontakt bleibe seine Partne- rin, die ihn weiterhin regelmässig besuche und mit welcher er intensiven telefoni- schen Kontakt pflege. In Einzelfällen sei er in Gesprächen oder beim Kartenspiel mit anderen Insassen anzutreffen. Inzwischen reagiere er mehrheitlich sachlich und ruhig und kündige Besserung an, wenn er von Mitinsassen auf Auffälligkeiten auf- merksam gemacht bzw. um die Einhaltung gültiger Regeln gebeten werde. Blei- bendes Thema seien aber ________ und wiederkehrend auch die Nutzung des Wohngruppentelefons. Eine Ämtli-Anpassung habe die Lage in der Wohngruppe ein wenig entspannt, sie bleibe in Bezug auf einzelne Mitinsassen jedoch konflikt- behaftet und der Kontakt zu den übrigen oberflächlich. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie der mangelnden Erfolgsaussichten sei ein Bezugspersonenwechsel vorgenommen worden. Nun suche der Beschwerdeführer öfters das Gespräch mit 25 seiner Bezugsperson. Dabei scheine er aber überwiegend an der Umsetzung eige- ner Ziele interessiert zu sein, die Klärung tieferliegender Konflikte mit Mitinsassen scheine zweitrangig zu sein. In der Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sei er bemüht, seine positiven Eigenschaften zu betonen und sich absprachefähig zu präsentieren. Gleichzeitig habe er wiederholt versucht, für sich Ausnahmeregeln zu erreichen. In den vergangen zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer klarer in seinen Gedanken gezeigt. Gleichzeitig sei er fordernder gegenüber dem Voll- zugspersonal aufgetreten. Mitinsassen gegenüber präsentiere er sich wehrhafter und vertrete seien Meinung klarer, was eine grundsätzlich zu begrüssende Ent- wicklung sei und Gegenstand weiterer Beobachtung und Förderung sein werde. Vor dem Hintergrund der wahrnehmbaren, jedoch lediglich marginal und langsam erreichten Fortschritte sowie der aktuell stagnierenden Entwicklung in grundlegen- den Lebensbereichen und der Alltagsbewältigung seit dem Eintritt in die JVA Q.________ werde der Beschwerdeführer nach wie vor als massnahmenbedürftig erachtet. Die Durchführbarkeit der stationären therapeutischen Massnahme bzw. die Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit einer grundlegend positiven Beeinflussung der Legalprognose könne zum aktuellen Zeit- punkt jedoch nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden. Aus milieutherapeuti- scher Sicht werde – entgegen der Empfehlung aus dem Bereich Forensik – die zumindest einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen, bis die Massnahmenfähigkeit abschliessender beurteilbar sei. Nachdem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer seine Zelle trotz entsprechender Vereinbarung innert Frist nicht den Anforderungen der JVA Q.________ entsprechend aufgeräumt hatte und die Zelle weiterhin weder hygieni- schen und brandschutztechnischen Anforderungen noch der Hausordnung ent- sprach, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 1. September 2017 (Vollzugsakten pag. 1211 f.) mit fünf Tagen Zelleneinschluss inkl. Entzug des TV-Geräts sanktio- niert. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 7. September 2017 (Voll- zugsakten pag. 1218 ff.) lässt sich über die beiden vorerwähnten (ergänzenden) Therapie- und Führungsberichte hinausgehend entnehmen, dass Ausgänge (auch geführte und gesicherte) aktuell weiterhin nicht vorgesehen seien, da der Be- schwerdeführer sich anhaltend ungenügend absprachefähig verhalte. Aufgrund der Rückstufung im internen Stufenprogramm erfülle er auch die formalen Bedingun- gen für einen Antrag auf Ausgänge nicht mehr. Die an der Sitzung Anwesenden hätten die allgemeine Haltung geteilt, dass im Falle des Beschwerdeführers thera- peutisch grosse Erfolge nicht zu erwarten, solche jedoch auch nicht ausgeschlos- sen seien. Es wurde entschieden, dass – aufgrund der unterschiedlichen Einschät- zungen des Bereichs Forensik und der JVA Q.________ betreffend Aussichtslosig- keit der Massnahme – zwecks Klärung der Aufhebungsfrage und des weiteren Vorgehens eine forensisch-psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu ge- geben und der Fall hernach [erneut] der KoFako vorzulegen sei (vgl. auch Voll- zugsakten pag. 1229). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht gestellten Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme mit Reevaluation nach Vorliegen eines 26 solchen Verlaufsgutachtens beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2017 bei der Vollzugsbehörde (Vollzugsakten pag. 1250 ff.), er sei per sofort in die R.________ Institution, eventualiter in der I.________ Klinik oder in die P.________ Klinik zu versetzen und es seien sofort die früheren Vollzugslockerun- gen wiederaufzunehmen und auszubauen. Unter diesen Voraussetzungen sei vor- erst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten. Das geplante Gutachten sei zu sistieren und erst ein halbes Jahr nach Rückversetzung in ein offenes Setting bzw. nach (Re-)Initialisierung der Vollzugslockerungen in Auftrag zu geben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde mit Ein- gabe vom 23. Oktober 2017 (Vollzugsakten pag. 1254 f.) einen Therapeutenwech- sel. Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 18. Dezember 2017 (Vollzugsakten pag. 1258 ff.), wies die Vollzugsbehörde den Antrag auf Sistierung der Begutach- tung, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführer aus der Massnahme, die Aufhebung der Massnahme sowie den Antrag auf sofortige Versetzung des Be- schwerdeführers in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Be- schwerde bei der Direktion (vgl. Vollzugsakten pag. 1272 ff) und verlangte dort, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei per sofort in die R.________ Insti- tution (eventualiter in der I.________ Klinik oder in die P.________ Klinik) zu ver- setzen und die früheren Vollzugslockerungen seien sofort wiederaufzunehmen und auszubauen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit offenbar noch hängig. Dem Therapieverlaufsbericht vom 10. Februar 2018 (Vollzugsakten pag. 1283 ff.) lässt sich entnehmen, dass in der JVA Q.________ bis zu diesem Zeitpunkt 58 Einzeltherapie-Sitzungen stattgefunden hätten. Die therapeutische Arbeit gestalte sich weiterhin sehr schwierig, es seien keine weiteren Erfolge mehr zu berichten. Der Beschwerdeführer verharre in seiner extremen Opferhaltung und reflektiere sein vor allem triebgesteuertes Verhalten der vielfach verschobenen Bedürfnisbe- friedigungen (Sammeln von Gegenständen, Durchwühlen von Abfalleimern, stun- denlange Telefonate mit seiner Partnerin) auch bei deutlicher Ansprache nicht. In der Wohngruppe und am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer inzwischen vollständig isoliert. Die Deliktarbeit verharre auf der Stufe, wie sie schon in den Be- richten der P.________ Klinik und im Gutachten von Frau Dr. E.________ geschil- dert worden sei: Der Beschwerdeführer beschimpfe sich jeweils unter Tränen als «Perversling» bezeichnen, ________ diese Tiraden würden allerdings wie aus- wendig gelernt erscheinen und jegliche Versuche, mit ihm einen Zusammenhang zwischen den damaligen Taten und dem gegenwärtigen Erleben herzustellen – was für eine prognostische Verbesserung entscheidend wäre – , seien gescheitert. Für den Beschwerdeführer seien seine Perversionen, seine Dominanz und die sa- distischen und aggressiven Strebungen, welche seinen Taten zugrunde liegen würden, Vergangenheit und nicht mehr zugänglich, obwohl all diese Dinge in der Interaktion und im Gefängnisalltag sehr deutlich zu beobachten seien. Er empfinde seinen Therapeuten als sadistisch und aggressiv und sich selbst als Opfer. Sein Alltag sei noch immer durch eine unbeirrbare Suche nach vielfachen Bedürfnisbe- 27 friedigungen gekennzeichnet, welche er auch heimlich durchsetze. Verbal hätten zwar Erkenntnisse mit ihm erarbeitet, diese jedoch auf keine Weise internalisiert werden können. Der Beschwerdeführer verharre in seiner Gewissensbildung auf einer eigentlich kleinkindlichen Stufe (Angst vor Strafe). Ein inneres Gewissen als verhaltensregulierende Instanz habe noch immer nicht aufgebaut werden können. Er bleibe damit weiterhin streng aufsichtsbedürftig, was nach all diesen Jahren der vielseitigsten Therapien einem Versagen der Massnahme gleichkomme. Seit Sep- tember 2017 hätten zwölf Einzelsitzungen Kunsttherapie stattgefunden. Im persön- lichen Kontakt habe sich der Beschwerdeführer dort bezüglich Nähe und Distanz adäquat gezeigt und sich bemüht zuvorkommend und freundlich verhalten. Mehr als ein Streifen der Problemfelder aus dem Institutionsalltag sei aber auch in der Kunsttherapie nicht möglich gewesen. Das persönliche Leiden des Beschwerdefüh- rers, seine Person und die Ungerechtigkeit des Systems hätten im Vordergrund gestanden. Seine Meinungen und Haltungen hätten unreif gewirkt, Verantwortung sei mehrheitlich externalisiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge bei keinem Problembereich über adäquate Problemlösestrategien. Zusammenfassend wird im Therapieverlaufsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar – obwohl ihm von seinem Anwalt geraten worden sei, der Therapie fernzubleiben, um einen The- rapeutenwechsel zu erzwingen – weiterhin regelmässig zu Gesprächen erschie- nen; es hätten jedoch keine weiteren bedeutsamen psychotherapeutischen Forts- chritte mehr erzielt werden können. Es müsse festgestellt werden, dass die thera- peutischen Möglichkeiten in der JVA Q.________ ausgereizt seien. Gleichzeitig sei man der Ansicht, dass angesichts des Alters des Patienten, der Schwere und Chronifizierung der Störung und des Ausmasses der strukturellen Defizite eine be- deutsame legalprognostische Belastung vorliege. In diesem Sinne werde eine Be- endigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt erachtet. Am 9. Mai 2018 erstattete Med. Pract. D.________ sein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (unpaginiert, hinten in Bd. III der Vollzugsakten). Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der – insgesamt knapp elfstündigen – Exploration sehr weitschweifig geantwortet und teilweise bereits Ge- sagtes mit identischer Wortwahl wiederholt. Wie in den Vorgutachten beschrieben, habe er sich bei der Schilderung der Anlassdelikte regelmässig selbst beschimpft und geweint, bei anschliessenden Themenwechseln jedoch unvermittelt damit auf- gehört und in deutlich veränderter Stimmung weiter Auskunft gegeben. Dem Gut- achter gegenüber sei er freundlich, aber leicht misstrauisch aufgetreten. Bei der Anamnese habe sich der Beschwerdeführer wie folgt geäussert: Die häufi- gen Telefonate mit seiner Partnerin wolle er trotz der Empfehlung des Therapeuten nicht ändern. Er verstehe nicht, weshalb ihm nicht einmal mehr begleitete Urlaube gewährt würden und wolle schnellstmöglich in die R.________ Institution oder in die P.________ Klinik versetzt werden und sich dort am liebsten wieder von Dr. H.________ behandeln lassen. An der ASAT-Gruppentherapie nehme er nicht teil, weil er u.a. bereits in der P.________ Klinik eine solche Therapie absolviert und diese erfolgreich abgeschlossen habe und weil er Angst vor Repressionen durch Mitinsassen habe. In der R.________ Institution wolle er gemäss seinen An- gaben aber vorbehaltlos an einer solchen Gruppentherapie teilnehmen. Um dem 28 Wunsch der Therapeuten nachzukommen, dusche er jetzt regelmässig und habe auch die von ihm gesammelten Zeitungsausschnitte, selbst gemachten Kunstwerke etc. weggeworfen, welche zwar noch zu gebrauchen gewesen, aber von anderen als Abfall angesehen worden seien. Er sammle unter anderem Bilder von ihm ge- fallenden Frauen und Autos aus Zeitungen. ________. Sein als Messie-Verhalten beschriebenes Sammeln von Gegenständen habe damals deutlich zugenommen, als ________ nicht mehr zu ihm habe kommen dürfen, ________. Als der Beschwerdeführer darum gebeten worden sei, einen Deliktablauf zu schil- dern, sei dieser gemäss Gutachter zunächst mehrfach auf die Metaebene gegan- gen und habe ausgeführt, dass einzelne Taten bei Dr. H.________ und Dr. G.________ therapeutisch bearbeitet worden seien. Schliesslich habe er sich doch auf die Rekonstruktion einer auserwählten Tat einlassen können. ________. Das Strafverfahren habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter als «heilsamen Schock» bezeichnet. Er habe angegeben, in der Therapie gelernt zu haben, dass es als belästigend empfunden werde, wenn er Frauenhintern lange anstarre, und dies deshalb nur noch unauffällig zu machen. ________. ________. Bezüglich der in seiner Zelle zwischen Pornoheften aufgefundenen Fotos ________ habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe sich um – nach Ab- sprache mit dem Therapeuten – am Kiosk der P.________ Klinik erstandene Sex- hefte gehandelt. Viele Frauen darin seien auf jung gemacht gewesen, was ihm ge- falle, aber es würden ihm auch ältere Frauen gefallen. ________. Zu seiner eigenen Sexualität habe der Beschwerdeführer angegeben, ________. Auch habe er keine Fantasien mehr betreffend die Opfer oder andere Kinder. Er könne sich jedoch vorstellen, dass solche Fantasien wieder entstehen könnten, wenn er wieder Kontakt zu Kindern hätte. Auf Frage des Gutachters habe der Be- schwerdeführer geäussert, es stimme, dass er sexuell deviant sei, allerdings sehe er nur eine Neigung zu Inzesttaten und nicht zu Hands-on-Delikten an Kindern im Allgemeinen. Gefragt nach zukünftigen Risikofaktoren habe er geantwortet, dass Nähe zu Kindern ein Risikofaktor sei. Beispielsweise dürfe er nicht ins Schwimm- bad gehen, obwohl er gerne schwimme. Auch ein Masturbieren zu Fantasien von Kindern habe der Beschwerdeführer als sehr riskant erwähnt und geäussert, es stimme, dass er durch Kinder grundsätzlich erregbar sei und somit eine pädophile Neigung aufweise. Sexuelle Fantasien von Kindern wären deshalb nach Auffas- sung des Beschwerdeführers wirklich ein riesiges Problem für ihn, kämen aber nicht vor. Der wichtigste Schutzfaktor sei aus seiner Sicht, dass er keinen Kontakt zu Kindern habe. Auch helfe ihm das Wissen, was er den Opfern angetan habe, um nicht mehr rückfällig zu werden. Er gehe Kindern konsequent aus dem Weg. Auch eine langfristige Therapie sei ihm wichtig, um allenfalls auftretende Fantasien mit Kindern sofort dort besprechen zu können. Ebenso wichtig sei laut dem Be- schwerdeführer, dass seine aktuelle Partnerin in Bezug auf den Umgang mit Kin- dern kritisch mit ihm sein müsse. Es sei ihm gemäss seinen Angaben bewusst, le- benslang aufmerksam bleiben zu müssen, um nicht mit pädosexuellen Straftaten rückfällig zu werden. Eine chemische Triebdämpfung lehne er aber ab, da diese zu gesundheitlichen Problemen und einem beschleunigten Alterungsprozess führen 29 könne. Er wolle kein alter frustrierter Typ werden. Sexualität sei auch im Alter wich- tig. Fremdanamnestisch hätten sich gemäss Auskunft von Dr. G.________ an den Gutachter seit dem letzten Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 10. Februar 2018 keine bedeutsamen Veränderungen feststellen lassen. Gespräche mit dem Beschwerdeführer über Sexualität würden weiterhin verschleiernd erlebt. Er teile Handlungen, Fantasien und Erinnerungen weiterhin ohne den geringsten Einfluss durch eine Über-Ich-Steuerung in die Kategorien „lustvoll“ oder „nicht lustvoll“ ein. Bei gesicherten und begleiteten Ausgängen (nicht aber Urlauben) sehe Dr. G.________ kein Risiko für die Begehung von Sexualdelikten. Jedoch bestehe gemäss dem Therapeuten auch keine therapeutische Indikation für solche Aus- gänge, da nicht ersichtlich sei, wie dadurch Fortschritte erzielt werden könnten. Von unbegleiteten Ausgängen habe Dr. G.________ dringend abgeraten, da der Beschwerdeführer als nicht kontraktfähig erlebt werde und immer wieder die vielfäl- tigsten Triebbefriedigungen heimlich durchsetze, wenn er die Chance sehe, nicht erwischt zu werden. U.a. aufgrund der eindrücklichen Erfahrungen bei Versuchen einer Deliktsarbeit, als der Beschwerdeführer seine Delikte geschildert habe und dabei immer mehr und immer deutlicher in sexuelle Erregung geraten sei, habe Dr. G.________ von unbeaufsichtigten Situationen ausserhalb einer Haftinstitution ausdrücklich abgeraten. Die Anwendung der forensischen Prognoseinstrumente durch den Gutachter führte zu folgenden Ergebnissen: Der Beschwerdeführer erreichte einen im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhten, etwa im Bereich einer durchschnittlichen Straftäter- population im deutschsprachigen Raum liegenden PCL-R-Gesamtwert (Psychopa- thy Checklist – Revised) von 16 (bei 40 möglichen) Punkten. Bei Anwendung des SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) ergab sich ein Wert von +1 Punkten, womit der Beschwerdeführer in die Risikokategorie 3 (von 9 Risikoklassen) fiel. Für diese Klasse wurde eine Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewalt-/Sexualdelikte von 23% innerhalb von 7 Jahren und von 39% innerhalb von 10 Jahren ermittelt. Des Weiteren wandte der Gutachter FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Thera- pie-Risiko-Evaluationssystem) hinsichtlich des Zieldelikts „Sexualdelikte mit Kin- dern“ an. Als Risiko-Eigenschaften wurden die unreife Persönlichkeit, die Domi- nanzproblematik, ________ und die pädosexuelle Affinität (definiert als in der Per- sönlichkeit verankerte Nebenströmung im Sinne einer sexuellen Ansprechbarkeit und Stimulierbarkeit durch Minderjährige, welche weder ausschliessliche noch stark überwiegende sexuelle Präferenz ist) erkannt. Das Basisrisiko (Risikopotenti- al einer Person aufgrund ihres tatzeitnahen, in der Persönlichkeit verankerten Risi- koprofils) wurde mit einem Punktewert von 3.0 als deutlich und die Basis- Beeinflussbarkeit (tatzeitnahe Veränderungsmöglichkeiten) mit 1.0 Punkten als ge- ring eingestuft. Das aktuelle Risiko-Potential des Beschwerdeführers wurde mit ei- nem Punktewert von 2.5 als moderat bis deutlich bewertet, was einer grundsätzli- chen Rückfallneigung entspreche. Die Selbstkontrolle wurde mit 1.5 Punkten als gering bis moderat angesehen, was bedeute, dass er über gering bis moderat aus- geprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten verfüge. Die aktuelle Beinflussbarkeit wurde schliesslich mit einem Punktewert von 1.5 ebenfalls als gering bis moderat eingestuft, was heisse, dass die Erwartungen an eine risikosenkende Therapie zum 30 jetzigen Zeitpunkt begrenzt werden müssten, da die Chancen der Behandlung ge- ringer seien als die Hemmnisse. Der Gutachter kam zu folgenden Diagnosen: ________. Weiter liege eine Pädophi- lie (ICD-10: F65.4) vom nicht ausschliesslichen Typ und nicht beschränkt auf Inzest vor. Eine Annäherung an fremde Kinder sei zwar nicht bekannt, doch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch fremde Kinder beobachtet und dazu onaniert sowie Pornohefte mit auf jung gemachten Darstellerinnen gekauft und androgyne Frauenbilder aus Zeitschriften gesammelt habe. ________. Betreffend Deliktdynamik kam der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich wegen seines starken Verlangens nach sexuellen Handlungen mit vor- pubertären Mädchen ________ sexuell zugewandt und dabei die breite Palette seiner sexuellen Bedürfnisse und Fantasien ausgelebt. Sein Streben nach Domi- nanz habe er befriedigen können, indem er einerseits quasi ungestört und von ihm bestimmt bei relativ wenig Widerstand seine Fantasien habe ausleben und die Ge- schädigten andererseits soweit habe kontrollieren können, dass diese lange Zeit nichts von seinen Machenschaften erzählt hätten. Damit habe er sich ein Umfeld geschaffen, welches ihm die Sicherheit gegeben habe, die pädosexuellen Hand- lungen über lange Zeiträume mit grosser Regelmässigkeit fortzuführen. Das Ganze habe sich so weit gesteigert, dass er die Idee entwickelt habe, sich «Sexsklavinnen heranzuzüchten», welche ein Leben lang seine sexuellen Bedürfnisse hätten stillen müssen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dies verboten gewesen sei, habe aber innerlich kaum Hemmschwellen aufgewiesen, ________ zu missbrau- chen, ________. Dabei habe er auch leichte Schmerzen seiner Opfer in Kauf ge- nommen ________. Die Deliktdynamik beruhe somit massgeblich auf der ________ und der Pädophilie. Den verschiedenen fetischistischen und sonstigen sexuellen Affinitäten sei eine modulierende Deliktrelevanz zuzuschreiben, während den situativen Faktoren, abgesehen von der Isolierung der Familie, keine grosse Bedeutung bei der Deliktbegehung beizumessen sei. Zur Legalprognose führte der Gutachter aus, alle Prognoseinstrumente würden ein erhöhtes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten mit Kindern zeigen, sich aber relativ deutlich in der Höhe der festgestellten Risiken unterscheiden. Bei einer klinischen Beurteilung würden tatzeitnah die ungünstigen Merkmale (________, Pädophilie, ________, Dominanzstreben, fehlende Krankheitseinsicht, Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenz, soziale Isolation, viele Taten über langen Deliktszeitraum in zwei Serien an verschiedenen Opfern, teilweise Begehung während Partner- schaft, eingeschliffenes Tatmuster, lediglich formale Behandlungsbereitschaft) deutlich überwiegen und seien auch von deutlich höherer Relevanz als die günsti- gen Faktoren (Fehlen einer aktuellen Suchterkrankung, keine erhöhte allgemeine Gewaltbereitschaft, keine sadistischen Affinitäten). Die Beurteilung durch den SO- RAG erscheine deshalb als eher zu tief. Gestützt auf FOTRES und die klinische Einschätzung sei tatzeitnah von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Hand- lungen mit Kindern und für Kinderpornografie auszugehen. Das tatzeitnahe Rück- fallrisiko für einfache Körperverletzungen und Drohungen sei als moderat bis deut- lich einzustufen. Die Behandlung in der P.________ Klinik sei lege artis erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dort einige Therapieerfolge erzielen können, indem er eine 31 gewisse Krankheitseinsicht betreffend die ________ und Pädophilie erlangt und die Problematik des Vorhandenseins des Dominanzstrebens erkannt habe. Anhaltende Verhaltensänderungen, welche auf eine erfolgreiche Behandlung ________ hin- weisen würden, seien in der P.________ Klinik jedoch kaum erzielt worden. In der JVA Q.________ hätten keine Therapieerfolge erzielt werden können. Der Be- schwerdeführer habe erkannt, dass sein Dominanzstreben deliktrelevant sei und zeige dieses Verhalten weniger. Die übrigen problematischen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung zeige er aber kaum verändert wei- terhin. Eine – vom Beschwerdeführer allerdings hinsichtlich schwerer Opferschä- den gleichzeitig relativierte – Opferempathie sei vorhanden und habe einen gewis- sen, jedoch nicht sehr grossen deliktpräventiven Effekt. Zukünftige Veränderungen seien diesbezüglich nicht zu erwarten. Trotz mehrjährigen Therapieverlaufs zeige der Beschwerdeführer ein dürftiges Wissen zur Deliktdynamik. Er messe den situa- tiven Umständen eine in Relation zur Pädophilie viel zu hohe Deliktrelevanz bei. Eine wesentliche Senkung des [tatzeitnahen] Rückfallrisikos werde von den be- handelnden Therapeuten nicht wahrgenommen und auch mittels FOTRES hätten – in Übereinstimmung mit der klinischen Einschätzung – lediglich gering bis moderat ausgeprägte Fähigkeiten zur Selbstkontrolle dokumentiert werden können. Unter diesen Umständen sei die bisherige deliktpräventive Behandlung eindeutig als nicht relevant erfolgreich zu beurteilen. Sexuelle Präferenzstörungen und Affinitäten würden in der Regel ein Leben lang bestehen bleiben. Betroffene würden in der Therapie Strategien erlernen, um besser mit ihrer Störung umzugehen. Betreffend den Umgang mit Kindern sei beim Beschwerdeführer ein Risikoverständnis vor- handen. Insgesamt würden die feststellbaren Verhaltensveränderungen jedoch si- cher nicht ausreichen, um die Behandlung ________ als erfolgreich zu bezeichnen. Beruhend auf den günstigen Therapieeffekten werde die langfristige Rückfallgefahr im Vergleich zur tatzeitnahen Risikoeinschätzung klinisch als leicht vermindert ein- geschätzt. Gestützt auf die angewandten Prognoseinstrumente und die klinische Einschätzung werde langfristig von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kind sowie für Kinderpornografie ausgegangen. Auf- grund der günstigen Beeinflussung des Dominanzstrebens sei (auch) eine Abnah- me der Wahrscheinlichkeit für nicht sexuelle Gewaltdelikte anzunehmen, weshalb das langfristige Rückfallrisiko für einfache Körperverletzung und Drohung als mo- derat eingeschätzt werde. Die erwähnten Risiken würden sich auf eine Aufhebung der laufenden Massnahme mit Entlassung nach Hause ohne weitere Auflagen und Kontrollen beziehen. Aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers, sich bei delik- trelevanten Entwicklungen nicht immer offen mitzuteilen, müsste damit gerechnet werden, dass eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung auch unter Auflagen und Kontrollen nur kurzfristig einen gewissen, langfristig aber keinen wesentlichen rückfallrisikosenkenden Effekt zur Folge hätte. Mit einer Flucht aus einer betreuten Institution sei eher nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe sich bislang als formal zuverlässig erwiesen, sexuelle Handlungen nicht mit übermässiger Gewalt verübt und nach jeweils längerer Tatvorlaufzeit in einem spezifischen Umfeld be- gangen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass in der JVA Q.________ keine relevanten Therapiefortschritte mehr möglich seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- 32 schwerdeführer die Massnahme eines Tages erfolgreich werde beenden und mit vertretbaren Risiken nach Hause entlassen werden können, müsse [generell] als sehr gering bezeichnet werden. Aussichten auf eine solche erfolgreiche Beendi- gung seien nur im Falle einer Versetzung in eine andere Institution als die JVA Q.________ überhaupt vorhanden. Im betreuten Rahmen und bei begleiteten Aus- gängen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen und solche Ausgänge seien ange- sichts der geringen Fluchtgefahr aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Allerdings müsse vorher geklärt werden, ob es sich um Ausgänge handle, welche dazu dien- ten, dem Beschwerdeführer möglichst viel Freiheit während der betreuten Unter- bringung zu gewähren, oder ob diese Urlaube im therapeutischen Kontext stünden. Bei einem Wechsel der Institution kämen gemäss Gutachter z.B. die Forensisch- Psychiatrische Abteilung (PSA) der JVA O.________ oder die P.________ Klinik für die Weiterführung der Massnahme in Frage. Eine allfällige [spätere] Weiter- führung der Massnahme in einem Massnahmenzentrum sollte abhängig von The- rapiefortschritten und nach durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Ein- richtung erfolgen. Eine anhaltend geschlossene Unterbringung erscheine aufgrund der festgestellten Risiken in eng strukturierten Settings langfristig nicht notwendig. Die Chancen auf eine erfolgreiche Durchführung der laufenden Massnahme könn- ten nach Ansicht des Gutachters mittels einer chemischen Triebdämpfung bedeu- tend erhöht werden. Solange eine solche jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt werde, bestehe die sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass mittels psychotherapeuti- scher und milieutherapeutischer Behandlung kein ausreichender deliktpräventiver Therapieeffekt erzielt werden könne. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen führte der Gutachter aus, im Falle der Fortführung der laufenden Massnahme sollten Urlaube abhängig von den Thera- piefortschritten erfolgen, wobei begleitete Urlaube bereits kurzfristig als vertretbar erscheinen würden. Mittelfristig sei die Unterbringung im offenen Vollzug denkbar. Das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs werde als gering eingeschätzt. Aufgrund der bestehenden Risikofaktoren müsse allerdings auch langfristig mit hoher Wahr- scheinlichkeit damit gerechnet werden, dass maximal ein offener Vollzug mit be- gleiteten Urlauben möglich sein werde. Die Fluchtgefahr werde beim Beschwerde- führer gutachterlicherseits als gering eingeschätzt. Er weise keine psychische Störung auf, welche seine Steuerungsfähigkeit wesentlich einschränken würde, habe sich bisher an alle Ausgangsauflagen gehalten, eine längere Tatanlaufzeit aufgewiesen und wolle in der Nähe seiner Partnerin sowie des von dieser gekauf- ten Hauses seiner Grosseltern bleiben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen von Ausgängen in Kontakt mit Kindern kommen könnte, sollten er und sein Umfeld dar- auf achten, dass solche Kontakte möglichst nicht entstehen könnten, besonders in seinem eigenen und im familiären Umfeld seiner Partnerin. Die Vollzugsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2018 betreffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) mit, das Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Sie beabsichtige, in Anlehnung an die darin enthaltenen Einschätzungen und Empfehlungen die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen und in einem ersten Schritt Aufnahmeanfragen an die 33 gutachterlicherseits empfohlenen und an weitere geschlossene Einrichtungen zu richten. Auch bezüglich der Thematik Vollzugslockerungen richte sich die Planung der Vollzugsbehörde nach den Empfehlungen im Gutachten. Es müsse allerdings betont werden, dass diese Lockerungen hypothetisch und vom weiteren Verlauf sowie von den Einschätzungen von Seiten der künftigen Institution/Therapiestelle abhängig seien. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Obergericht eine Stellungnahme von Dr. F.________ vom 22. Juni 2018 (pag. 141 ff.) ein. Dr. F.________ hatte den Beschwerdeführer in der P.________ Klinik als Oberarzt psychiatrisch betreut. Er führt in seiner Stellungnahme aus, die Behandlung in der P.________ Klinik ha- be sich zwar insgesamt schwierig und wechselhaft gestaltet, es sei aber dennoch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge zu gewähren. Bei diesen Ausgängen sei es zu keinen deliktrelevanten Verstössen gegen Regeln gekommen. Darauf sei die Fachkommission in ihrer Stellungnahme nicht einge- gangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz der gegenteiligen Emp- fehlung der P.________ Klinik auf Versetzung in ein offeneres Behandlungssetting – in eines gelangt sei, in welchem er gar keine unbegleiteten Ausgänge mehr habe wahrnehmen können, habe sich ungünstig auf den weiteren Massnahmenverlauf ausgewirkt. Die Psychiatrischen Dienste M.________ hätten in ihrem letzten The- rapiebericht von einem Versagen der Massnahme und ausgereizten therapeuti- schen Möglichkeiten gesprochen, ohne aber zu diskutieren, aus welchen Gründen sich die stationäre Behandlung in der P.________ Klinik, wenigstens in Teilen, er- folgreicher gestaltet habe als in der JVA Q.________. Wenn Med. Pract. D.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten nun eine Rückversetzung in die P.________ Klinik empfehle und eine mögliche Versetzung in die S.________ Institution bzw. in die R.________ Institution von Therapieforts- chritten und erfolgreich durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrich- tung abhängig mache, müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer ja in der P.________ Klinik bereits unbegleitete Ausgänge gehabt habe. Es bleibe un- klar, inwieweit seine Rückversetzung in die P.________ Klinik eine Voraussetzung für erfolgreich durchgeführte Urlaube sein solle. Weiter müsse die Frage aufgewor- fen werden, weshalb im Gutachten nicht diskutiert werde, aus welchen Gründen sich der Behandlungsverlauf im Setting der P.________ Klinik offensichtlich erfolg- reicher gestaltet habe als im Setting der JVA Q.________. Im Gutachten werde auch nicht diskutiert, ob ein offeneres Behandlungssetting nicht als günstiger anzu- sehen sei und ob in einem solchen Setting nicht eher therapeutische Fortschritte zu erwarten seien. Es bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Gutach- ten [zunächst] zwingend in einer geschlossenen Massnahmeneinrichtung unterge- bracht werden solle, wenn der Gutachter das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs und die Fluchtgefahr gleichzeitig als gering einstufe. Er (Dr. F.________) stelle sich die Frage, ob nicht eine zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers in den offe- nen stationären Massnahmenvollzug, konkret in die R.________ Institution, mög- lich und indiziert sei. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.________ stellte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch um Prüfung einer Verset- 34 zung in die R.________ Institution (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugs- akten). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsak- ten) wies die Vollzugsbehörde diesen Antrag ab. Sie erwog, es sei nicht in erster Linie entscheidend, ob in einem offenen Setting eher therapeutische Fortschritte zu erwarten wären, sondern inwiefern ein solcher Schritt unter Berücksichtigung der vorliegenden Risikofaktoren und deren Ausprägung legalprognostisch vertretbar erscheine. Aufgrund der nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen sei fest- zustellen, dass beim Beschwerdeführer lediglich geringe Therapiefortschritte zu verzeichnen seien, die tatzeitnahen Risikofaktoren in legalprognostisch relevanter Weise fortbestünden und die erfolgreiche Durchführbarkeit der Massnahme ernst- haft in Frage gestellt werde. Das vom Gutachter empfohlene, schrittweise Vorge- hen – kurzfristig bereits begleitete Urlaube aus der geschlossenen Einrichtung auf- grund entsprechender günstiger Lockerungsprognose und (erst) in einem allfälligen nächsten Schritt ein Übertritt in eine offene Einrichtung in Abhängigkeit von Thera- piefortschritten sowie zuvor erfolgreich durchgeführten Urlauben – erscheine nach- vollziehbar und sinnvoll. Es gelte zu betonen, dass für den Beschwerdeführer darin die letzte Chance bzw. der letzte Versuch zu sehen sei, seine Therapiefähigkeit im aktuellen rechtlichen Rahmen (Art. 59 StGB) unter Beweis zu stellen, ansonsten zwangsläufig das Massnahmenaufhebungsverfahren einzuleiten sowie die Voraus- setzungen einer Verwahrung zu prüfen wären. Die aktuelle gutachterliche Ein- schätzung bestätige letztendlich auch die Einschätzung der KoFako vom 16. Janu- ar 2016. Bei einer sich im weiteren Verlauf allenfalls aufdrängenden Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug werde die Vollzugs- behörde erneut eine Empfehlung der Fachkommission einholen. Gleiches gelte be- züglich unbegleiteter Vollzugslockerungen. Mit Abschlussbericht vom 14. August 2018 ersuchte die JVA Q.________ die Voll- zugsbehörde, den Beschwerdeführer bis spätestens 31. August 2018 zu versetzen, nachdem gemäss Gutachten in der JVA Q.________ keine Fortschritte mehr zu er- zielen seien. Dem Bericht ist im Einzelnen zu entnehmen, dass sich das schwierige Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Mitinsassen in der Wohngruppe in keiner Weise verbessert habe. Sein Verhalten erwecke nicht den Anschein, als ob er ernsthaftes Interesse an einer Behebung der tieferliegenden Probleme mit ge- wissen Mitinsassen habe. Er sei nach wie vor designierter Aussenseiter der Grup- pe, in welcher Rolle er sich nicht unwohl zu fühlen scheine. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Juli 2017 auf Stufe 5 des internen Stufenkonzepts. Auf- grund unverändert fehlender Gruppenfähigkeit, mangelnder Kontraktfähigkeit und Stabilität in basalen lebenspraktischen Fähigkeiten (überwiegend ________ Sau- berkeit und Ordnung) werde eine Rückkehr auf die höhere Stufe weiterhin nicht in Betracht gezogen. Es sei vergeblich an die Eigenverantwortung des Beschwerde- führers in Bezug auf die Erfüllung der für eine Heraufstufung geltenden Kriterien appelliert worden. Im Bereich Beschäftigung habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, sich in eine Kleingruppe einzufügen. Nicht ansatzweise hinterfrage er in diesem Zusammenhang seine Rolle als Einzelgänger. ________. Er habe zudem an seinen jeweiligen Arbeitsplätzen immer wieder Dinge gesammelt, sich nicht an Vorgaben gehalten und eigene Vorgehensweisen ohne vorgängige Absprache 35 ausprobiert. Bei Konfrontation zeige sich der Beschwerdeführer vordergründig – ohne aber eine nachhaltige Verbesserung anzustreben – einsichtig oder fliehe um- gehend in eine Opferrolle. Bis März 2018 habe er Reparaturaufträge einwandfrei und bei guter Selbständigkeit ausgeführt. Ab April habe er dann krankheitshalber gefehlt und seit Mai 2018 arbeite der Beschwerdeführer ärztlich verordnet nur noch 50%. Die dadurch gewonnen Freiheiten scheine er sehr zu schätzen. Gleichzeitig hätten sich Abzüge wegen Unordentlichkeit, Unpünktlichkeit sowie Nichteinhalten von Kleidervorschriften und Arbeitsvorgaben merklich gehäuft. Die Freizeitgestal- tung des Beschwerdeführers sei nach wie vor vom Telefonieren dominiert gewe- sen. Externer Hauptkontakt sei seine Lebenspartnerin gewesen, mit welcher er täg- lich mehrere Male telefoniert und auch das Besuchskontingent ausgeschöpft habe. Andere Besuche habe der Beschwerdeführer in der aktuellen Berichtsperiode nicht erhalten. Die teilweise massive Nutzung der Insassentelefonkabine habe regel- mässig zu Kritik seitens der Mitinsassen geführt, wobei die Reaktion des Be- schwerdeführers hierauf schonungslos sein mangelhaftes Verständnis und seine fehlende Empathie verdeutlicht habe. Phasenweise sei er in der Wohngruppe um etwas mehr Kommunikation bemüht gewesen, was aber unbeholfen und erzwun- gen gewirkt habe und von wenig Erfolg gekrönt gewesen sei. In Gesprächen mit seiner neuen Bezugsperson habe der Beschwerdeführer zunächst oft beschrieben, wie er gemobbt werde. Auf sein Verhalten angesprochen, habe er sein Vorgehen geändert und von seinen Delikten erzählt, welche er nun bereue. Thema sei oft auch seine Zellenordnung gewesen, welche der Beschwerdeführer als strukturier- tes Chaos bezeichnet habe. Er habe stets versucht, sein Handeln zu rechtfertigen oder als kreativen Akt zu verkaufen, dann aber eingestehen müssen, unter dem Messie-Syndrom zu leiden. So sei es ihm zeitweise gelungen, die Zellenordnung vermehrt zu strukturieren. Zuletzt seien mehrheitlich Konflikte mit anderen Insassen Anlass für Gespräche mit der Bezugsperson gewesen. Der Beschuldigte habe von sich behauptet, nun über Strategien gegen das angebliche Mobbing zu verfügen, scheine aber kein echtes Interesse an der Lösung der Konflikte zu haben. Es sei ihm von Seiten der Anstalt deutlich vor Augen geführt worden, dass er keine Ver- besserung seines [Lockerungs-]Status erreichen werde, wenn er ein Verhalten nicht ändern könne. Gleichbleibend positiv bleibe zusammenfassend immerhin zu erwähnen, dass es – mit Ausnahme der kurzen Disziplinierung wegen seiner Zel- lenordnung – zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer die ca. zehn Standards, welche ihm in Bezug auf sein ausgeprägtes Messie-Verhalten vorgegeben und regelmässig kontrolliert worden seien, jeweils etwa innerhalb einer Woche korrigieren können. Insgesamt deute aber kaum etwas darauf hin, dass in absehbarer Zeit eine positive Veränderung er- reicht werden könne. Der Beschwerdeführer zeige nicht die erforderliche Motivation und Einsicht. Es bestehe bei ihm zwar eine gewisse Angst vor Bestrafung, weshalb er in einigen Bereichen erwünschtes Verhalten zeige. Trotzdem schaffe es der Be- schwerdeführer nicht, seine verhärteten Strukturen aufzubrechen und sich auf Neues einzulassen. Aufgrund der kaum vorhandenen Fortschritte, der chronifizier- ten und tief verankerten psychischen Störung sowie der fehlender Erfolgsaussich- ten und auf Empfehlung des Gutachtens werde der Beschwerdeführer bis spätes- tens 31. August 2018 zur Verfügung gestellt. 36 Dem separaten Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 4. September 2018 lässt sich zum Verlauf der Psychotherapie in der JVA Q.________ entnehmen, dass insgesamt 73 Sitzungen Einzeltherapie mit deliktsspezifischem und psychodynamischem Hintergrund stattgefunden hätten. Die therapeutische Ar- beit habe sich von Beginn weg sehr schwierig gestaltet und es seien keine bedeut- samen Erfolge zu berichten. Der Beschwerdeführer verharre in seiner extremen Opferhaltung und reflektiere sein Verhalten der vielfach verschobenen Bedürfnisbe- friedigungen, welche er auch heimlich durchsetze (Sammeln von Gegenständen, Durchwühlen von Abfalleimern, stundenlange Telefonate mit seiner Partnerin) auch bei deutlicher Ansprache nicht. Er vermittle ein Therapieverständnis, wonach es darum gehe, ihn zu «pflegen». Der Therapeut habe sich im ersten Halbjahr darauf eingelassen, dem Beschwerdeführer die gesuchte Aufmerksamkeit, Verständnis, Tröstung etc. zu vermitteln. Einzelne Versuche, in dieser ersten Phase das Thema Eigenverantwortung anzusprechen, seien gescheitert. In einer zweiten Phase sei versucht worden, den Beschwerdeführer (in Koordination mit der Wohngruppe und dem Arbeitsplatz) zu Ich-Leistungen (minimale Ordnungsstands und Kommunikati- onsregeln, normale Arbeitsverrichtung ohne Sonderkonditionen) zu verpflichten. In der Therapie habe der Beschwerdeführer darauf beginnen sollen, seinen eigenen Anteil an den Geschehnissen zu reflektieren. Es habe jedoch bei allen drei Schau- plätzen ein Scheitern festgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich am Arbeitsplatz und in der Wohngruppe weiterhin und sehr aktiv isoliert sowie eine Zeit lang auch die psychotherapeutischen Gespräche durch Krankschreibung um- gangen. Später sei er zwar wieder zu den Sitzungen erschienen, habe dann jedoch einen – als nicht sinnvoll erachteten – Therapeutenwechsel gefordert. Die Deliktar- beit habe auf der Stufe verharrt, wie sie schon in den Berichten der P.________ Klinik, dem Gutachten von Dr. E.________ und in den früheren Berichten der Psychiatrischen Dienste M.________ beschrieben worden sei. Vor allem jegliche Versuche, einen Zusammenhang zwischen seinen damaligen Taten und dem ge- genwärtigen Erleben herzustellen – was für eine prognostische Verbesserung ent- scheidend wäre –, seien gescheitert. Ein Versuch einer Deliktsrekonstruktion habe sehr deutlich gezeigt, wie wenig kritische Distanz zu der in den Delikten gezeigten egomanischen Bedürfnisbefriedigung beim Beschwerdeführer vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe die Übergriffe ________ in einer nicht mehr zu überbie- tenden obszönen und vulgären Sprache geschildert und sei dabei offensichtlich immer mehr auch in Erregung geraten. Versuche des Therapeuten, auf den zu- nehmen unerträglichen Gesprächsverlauf hinzuweisen, habe der Beschwerdefüh- rer völlig ignoriert und sei in seinem Verlauf nicht mehr zu stoppen gewesen. Dies sei beim Beschwerdeführer durchgehend beobachtet worden. Er nehme sein Ge- genüber in keinster Weise wahr, halte keine Distanzregeln ein und benutze sein Gegenüber in einer missbrauchenden Art für seine Bedürfnisse. Weder seiner Be- zugsperson noch dem Therapeuten sei es gelungen, ihm dies zu spiegeln. Es hät- ten zwar verbal Erkenntnisse mit ihm erarbeitet, diese aber auf keine Weise inter- nalisiert werden können. Insbesondere verharre der Beschwerdeführer in seiner Gewissensbildung nach wie vor auf einer kleinkindlichen Stufe (Angst vor Strafe). Ein inneres Gewissen als verhaltensregulierende Instanz habe immer noch nicht aufgebaut werden können. Damit bleibe der Beschwerdeführer weiterhin streng 37 aufsichtsbedürftig, was nach all diesen Jahren der vielfältigsten Therapien letztlich einem Versagen der Massnahme gleichkomme. Auch in der Kunsttherapie seien seit dem letzten Bericht kaum Veränderungen in die gewünschte Richtung zu be- obachten gewesen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Tendenz des Beschwerdeführers, die Verantwortung für sein Verhalten zu externalisieren, auch aus Sicht der Kunsttherapeutin zugenommen habe. Auch ihrer Auffassung nach verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor in keinem Problembereich – weder bei der Verarbeitung lebensgeschichtlicher Themen noch bezüglich seiner Rolle in der JVA oder seinen Sammelzwang – über gefestigte adäquate Problemlösestrategien oder Verarbeitungsmodelle. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten in der JVA Q.________ ausgereizt seien. Gleichzeitig sei angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schwere und Chronifizierung der Störung und des Ausmasses der strukturellen Störung von ei- ner bedeutsamen legalprognostischen Belastung auszugehen. In diesem Sinne werde die Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt erachtet. 12.4 In der JVA O.________ Wie aus der Verfügung vom 24. September 2018 (vgl. sogleich) hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 30. August 2018 vorüberge- hend wieder in das Regionalgefängnis N.________ verlegt. Nachdem die JVA O.________ sich bereit erklärt hatte, mit dem Beschwerdeführer einen Behandlungsversuch durchzuführen, wurde er mit Verfügung vom 24. Sep- tember 2018 (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) zum weiteren Massnahmenvollzug in besagte Anstalt eingewiesen. Die Vollzugsbehörde erwog, gestützt auf das Gutachten komme derzeit lediglich die Versetzung in eine ge- schlossen geführte Institution in Frage. Die vom Beschwerdeführer als geeigneter erachteten psychiatrischen Kliniken seien angefragt worden, doch sei einzig die Klinik K.________ bereit gewesen, ihn auf die Warteliste aufzunehmen, wobei mit einer langen Wartezeit zu rechnen gewesen wäre. Mit Blick auf die baldige Errei- chung der Massnahmenhöchstdauer am 27. April 2019 erscheine es angezeigt, die Massnahme [zeitnah] in einer geeigneten Institution weiterführen zu können. Die JVA O.________ sei zweifellos eine solch geeignete Einrichtung und nicht zuletzt deshalb auch vom Gutachter für einen letzten Behandlungsversuch empfohlen worden. Die JVA O.________ wurde darauf hingewiesen, dass das Dossier des Beschwerdeführers als genehmigungs- und meldepflichtig geführt werde und somit jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorgelegt werden müssten. Eine Nachfrage bei der Vollzugsbehörde ergab, dass im Falle des Beschwerdefüh- rers «zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres» auch in der JVA O.________ keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien. Er befinde sich im Sinne eines letzten Behandlungsversuchs dort, wobei im Falle eines Scheiterns die Aus- sichtslosigkeit weiterer therapeutischer Bemühungen in grundsätzlicher Weise zu diskutieren wäre (vgl. Telefonnotiz und Email vom 2. Oktober 2018 (pag. 191 und 193). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vollzugsplan der JVA O.________ vom 10. Oktober 2018 (pag. 261 ff.) lässt sich schliesslich entnehmen, dass der Be- 38 schwerdeführer am 24. September 2018 auf die Eintrittsgruppe (EG) eingetreten sei. Ein Übertritt auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) sei «zum ge- gebenen Zeitpunkt» vorgesehen. Als Zielsetzung wurde darin u.a. formuliert, dass der Beschwerdeführer sich mit eigenen Anteilen, die zum Delikt geführt hätten, auseinandergesetzt haben solle, auf Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen, sensibilisiert sein und sich entsprechende notwendige Handlungskom- petenzen und –alternativen angeeignet haben solle. Als Mittel zur Erreichung die- ses Ziels dient gemäss Vollzugsplan die (Milieu-) Therapie. Für die Einleitung eines nächsten Vollzugsstufenprozesses wird laut Vollzugsplan ein «erfolgreiche Be- handlung der diagnostizierten psychiatrischen Störung sowie ein langjährige erfolg- reiche und nachvollziehbare Arbeit am Delikt» vorausgesetzt. Die weitere Voll- zugsplanung erfolge im Rahmen einer anstaltsübergreifenden Vollzugskoordinati- onssitzung. Urlaub als konkrete Vollzugsstufe sieht der Vollzugsplan «zu gegebe- ne[m] Zeitpunkt entsprechend dem Ergebnis aus der anstaltsübergreifenden Voll- zugsplanung» vor. Als nächste Schritte sind «1. Ersttriagierung durch den PPD [;] 2. Übertritt in die Übergangsgruppe (ÜG) [;] 3. Bei Platzkapazität Eintritt auf die FPA» geplant. 13. Allgemeine rechtliche Ausführungen 13.1 Rahmenvorschrift von Art. 84 Abs. 6 StGB Die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub findet sich in Art. 84 Abs. 6 StGB. Demnach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Ur- laub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB findet sinngemäss auch im Bereich des Massnahmenvollzugs Anwendung, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Ein- schränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB). Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGer, a.a.O., E. 2.5). 13.2 Kantonales Recht Für den Kanton Bern werden die drei Urlaubsgründe in Art. 54 Abs. 1 SMVG wi- derholt und konkretisiert. Demnach kann der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewährt werden - zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt (Beziehungsurlaub bzw. Aus- gang) (lit. a); und - zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der 39 Vollzugseinrichtung unerlässlich ist, sowie zur Vorbereitung der Entlassung (Sachurlaub) (lit. b). 13.3 Konkordatsrichtlinien Der Kanton Bern ist überdies Teil des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006. Vorliegend einschlägig ist deshalb auch die kon- kordatlichen Richtlinie SSED 09.0 betreffend die Ausgangs- und Urlaubsge- währung vom 19. November 2012 (in der Fassung vom 1. Januar 2018 [nachfol- gend Richtlinie]; dabei handelt es sich um eine gestützt auf die Richtlinie SSED 11.1 betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan nachgeführte, sprachlich leicht überarbeitete und neu gegliederte Fassung der bisherigen Richtlinie). Gemäss Art. 6 der Richtlinie stellen Ausgänge und Urlaube spezielle Vollzugsöff- nungen dar, welche Bestandteile der individuellen Vollzugsplanung sind (Abs. 2). Sie haben in erster Linie dem gesetzlichen Vollzugsziel der künftigen Straffreiheit zu dienen, wozu auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlas- sung gehört (Abs. 1). Bei Eingewiesenen im stationären Massnahmenvollzug er- folgt die Urlaubsgewährung im Rahmen ihrer Entwicklung, wobei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte im Vordergrund steht (Abs. 3). Die Richtlinie unterscheidet zwischen Ausgängen, Beziehungsurlauben und Sach- urlauben (wobei letztere vorliegend nicht weiter interessieren). Ausgänge dauern gemäss Richtlinie (i.d.R.) längstens 5 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2) und sind bei Personen im Massnahmenvollzug im Rah- men des Konzepts der Vollzugseinrichtung zulässig bzw. bewilligungsfähig (vgl. Art. 26). Sie dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugs- einrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken, wozu z.B. die Erfüllung therapeutischer Aufgaben, die Überprüfung der therapeutischen Arbeit oder die Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für die- selbe gehören (Art. 23 Abs. 1 und Art. 7 lit. a, c und d der Richtlinie). Die (i.d.R.) länger dauernden Beziehungsurlaube (vgl. Art. 33 Richtlinie) dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und familiärer Be- ziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 7 lit. a der Richtlinie). Auch die Strukturierung von langen Vollzügen wird von der Richtlinie als Sinn und Zweck von Ausgängen und Urlauben anerkannt (Art. 7 lit. c). Ihre Bewilligung setzt gemäss Art. 18 der Richtlinien u.a. voraus, dass - aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet wer- den kann (lit. a); - die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliede- rungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); - Einstellung und Haltung im Vollzug der eingewiesenen Person sowie ihre Ar- beitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben (lit. c); und 40 - Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d). Gemäss Art. 22 der Richtlinie erfolgen Ausgänge und Urlaube in der Regel unbe- gleitet, wobei im Massnahmenvollzug das jeweilige Konzept der Vollzugseinrich- tung massgebend ist (Abs. 1). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzu- stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung (Abs. 2). Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat (Abs. 3). 13.4 Weites Ermessen der Vollzugsbehörde Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). 13.5 Beizug der Konkordatlichen Fachkommission Hat der sich im Massnahmenvollzug befindliche Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeinge- fährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat sie im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die KoFako einzubeziehen (Art. 90 Abs. 4bis i.V.m. Art. 75a Abs. 1 StGB). 13.6 Anforderungen an das Verhalten im Strafvollzug und das Rückfall- bzw. Fluchtrisiko Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB definieren sich grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.3. und 3.4., m.w.H.; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 84 StGB). Eine fehlende Tataufarbeitung ist dabei prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbe- reitungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine voll- zugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfron- tation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Ele- ment dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 41 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, alle betreffend bedingte Entlassung, je m.w.H.). Die aktive Mitwirkung bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlas- sungsvorbereitungen ist zudem auch Teil des gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugs- behörde die stufenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugs- lockerungen davon abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlen- de dahingehende Bemühungen des Verurteilten können bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch BENJAMIN F. BRÄG- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 75 StGB). 13.7 Beweiswürdigung und Ermessen bei Prognoseentscheiden Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf die Prognose im Rahmen der Ge- samtwürdigung aller Umstände ist ein Ermessensentscheid (vgl. zur Bewährungs- prognose beim Entscheid über die bedingte Entlassung: CORNELIA KOLLER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 86 StGB). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei solchen Prognoseentscheiden nicht zum Tragen, da Vorherzusagendes naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen kann (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5; 118 IV 108 E. 2a S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 4, m.w.H.). Dies gilt jedoch nicht für die der (Gefährlichkeits-)Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen, diese sind strikte nachzuweisen (HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 StGB). 13.8 Erfordernis einer konkreten Risikobeurteilung Wie sich auch aus Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinien ergibt, hat die Risikobeurtei- lung im Rahmen der Ausgangs- und Urlaubsgewährung immer konkret in Bezug auf die in Frage stehenden Vollzugsöffnungen zu erfolgen. Es sind neben der aktu- ellen Situation der eingewiesenen Person auch der Zweck der Vollzugsöffnung und deren Modalitäten zu berücksichtigen. Mithin ist danach zu fragen, ob Dritte gege- benenfalls durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend vor einem nach wie vor flucht- oder rückfallgefährdeten Täter geschützt werden können (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2 des Merkblatts der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Mass- nahmenvollzug vom 29. März 2012). 13.9 Berücksichtigung des Vollzugsziels der Resozialisierung Ausgänge und Urlaube müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im- mer in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sein. Sog. «humanitäre Ausgänge» oder solche, die nur dem sogenannten «Lüften» der eingewiesenen Peron dienen sollen, dürfen laut Bundesgericht nicht bewilligt werden, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7). 42 Gleichzeitig hat die Beurteilung aber immer auch vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass die Art. 74 und 75 StGB einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung ausgerichteten Vollzug vorsehen. Dies bedeutet, dass dem Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss und sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung zu orientieren haben. Der Vollzug beruht nach der gesetzlichen Konzeption auf einem Stufensystem, in welchem dem Gefangenen im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zu- nehmend mehr Freiheiten gewährt werden (vgl. BGer, a.a.O.). Auch stationäre therapeutische Massnahmen sind auf Wiedereingliederung ausge- richtet. Sie sind folglich nicht nur therapiegerichtet, sondern auch freiheitsorientiert im Hinblick auf eine künftige Entlassung zu vollziehen (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 99 und 105b zu Art. 59 StGB; vgl. auch N. 35 f. zu Art. 90 StGB). Dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für die Verwahrung nach Art. 64 StGB (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 131 zu Art. 64 StGB). Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind aller- dings stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGer, a.a.O., m.H.). 14. In conreto 14.1 Temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen 14.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit allen von der Kammer im Beschluss SK 16 215 genannten Aspekten inhaltlich auseinander- gesetzt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann die Kammer insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass das Ergeb- nis der vorinstanzlichen Prüfung durch den Rückweisungsentscheid nicht vorgege- ben war. 14.1.2 Gestützt auf das damals aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 25. Mai 2014 und die Einschätzungen der Therapeuten der P.________ Klinik durfte die Vollzugsbehörde bis zum Vorliegen des Vorab- Dispositivs der KoFako davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide u.a. an einer auf Inzest beschränkten Pädophilie heterosexueller Ausrichtung (vom nicht aussch- liesslichen Typ) (vgl. Vollzugsakten pag. 662, 704 und 823). Es ist auch nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde auf Grundlage jenes Gut- achtens (vgl. Vollzugsakten pag. 667) und der Empfehlungen/Anträge der P.________ Klinik (vgl. zuletzt Vollzugsakten pag. 775 ff.) – unter zweckmässigen Auflagen wie einem Kontaktverbot zu Kindern – Vollzugsöffnungen bis hin zu mehrstündigen unbegleiteten Ausgängen und (zweckgebundenen) unbegleiteten Tagesurlauben bewilligt hatte. 14.1.3 43 Hingegen änderte sich die Ausgangslage, als die KoFako der Vollzugsbehörde mit Vorab-Dispo der Beurteilung vom 20. Januar 2016 mitteilte, sie erachte die Verset- zung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug als aus legalpro- gnostischer Sicht nicht vertretbar und empfehle, auch von der Gewährung von un- begleiteten Vollzugsöffnungen abzusehen (Vollzugsakten pag. 872). Der Fall war der Fachkommission zwar eigentlich einzig in Bezug auf eine Verle- gung des Beschwerdeführers in eine offene Massnahmeneinrichtung unterbreitet worden – hinsichtlich des bis dahin bewilligten Ausgangs- und Urlaubsregimes heg- te die Vollzugsbehörde offenbar selbst keine erheblichen Zweifel –, weshalb die diesbezügliche Empfehlung der KoFaKo prima vista über den von ihr zu behan- delnden Gegenstand hinausging. Bei genauerer Betrachtung handelte es sich beim empfohlenen Absehen von unbegleiteten Ausgängen allerdings lediglich um eine sich aus der Einschätzung der Fachkommission zur Gemeingefahr des Beschwer- deführers ergebende Nebenfolge. Weiter konnten der KoFako-Beurteilung zwar keine Umstände zu Grunde liegen, welche der Vollzugsbehörde nicht ebenfalls bereits bekannt waren (oder zumindest hätten bekannt sein können), doch war die Fachkommission diese Umstände wür- digend in legalprognostischer Hinsicht offenkundig zu einer anderen Einschätzung gelangt als zuvor Dr. med. E.________ und die behandelnden Therapeuten der P.________ Klinik. Diese Einschätzung einer von Gesetzes wegen zur Beurteilung von Vollzugsöff- nungen bei unklarer Gemeingefährlichkeit kompetenten Fachbehörde konnte und durfte die Vollzugsbehörde nicht einfach ignorieren. Zwar handelte es sich dabei – in den Worten des Beschwerdeführers – tatsächlich nicht um den einzigen von ihr zu berücksichtigenden «Referenzpunkt» –, doch musste die Vollzugsbehörde die Empfehlung der Fachkommission sehr wohl in ihre Abwägung mit einbeziehen. Auch wenn die bis dahin gewährten unbegleiteten Ausgänge weitgehend klaglos verlaufen waren, scheint es daher materiell jedenfalls nicht rechtswidrig, dass die Vollzugsbehörde die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mit Verfügung vom 2. Februar 2016 temporär – d.h. bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung der Fachkommission – sistierte. Dieser Entscheid lag im Rahmen ihres weiten Er- messens, zumal die Sistierung ursprünglich lediglich einstweilig angeordnet wurde und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (klinikintern) auf Ausgangsstufe 8 (eine Stunde unbegleiteter Ausgang im Areal) zurückgestuft worden war. 14.1.4 Formell erscheint das Vorgehen der Vollzugsbehörde allerdings überhastet. Es bestanden keine aktenkundigen Hinweise für eine vom Beschwerdeführer aus- gehende unmittelbare Bedrohung, zumal er zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt ledig- lich unbegleiteten Ausgang im Areal hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die superprovisorische Sistierung der seit rund eineinhalb Jahren gewährten, weitge- hend klaglos verlaufenen unbegleiteten Ausgänge und Tagesurlaube unverhält- nismässig. 44 Es war – auch unter Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung – keine derart nahe- liegende Gefahr im Verzug, welche ein solches Vorgehen rechtfertigte. Zudem trug dieses jedenfalls mit dazu bei, dass die P.________ Klinik den Beschwerdeführer derart rasch "zur Verfügung stellte" und nicht erst nach einer geeigneten An- schlusslösung gesucht werden konnte, sondern der Beschwerdeführer umgehend in ein Regionalgefängnis verlegt werden musste. 14.1.5 Zusammengefasst kommt die Kammer daher zum Schluss, dass das superproviso- rische Vorgehen bei der Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen zwar un- verhältnismässig, die temporäre Sistierung als solche jedoch materiell rechtmässig war. 14.2 Wiederaufnahme und Ausbau der Vollzugslockerungen 14.2.1 Vorbemerkung Faktisch blieb es aber nicht bei einer lediglich temporären Sistierung der unbeglei- teten Vollzugsöffnungen, sondern es erfolgte eine dauerhafte Einstellung sämtli- cher – auch begleiteter – Ausgänge und Urlaube. In der JVA Q.________ wurden dem Beschwerdeführer – bis auf einen einmaligen Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter – keinerlei Vollzugsöffnungen mehr gewährt und auch in den JVA O.________ sind «bis auf Weiteres» keine Vollzugslockerungen vorgesehen. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer heute im konkre- ten Rahmen solcher Vollzugslockerungen eine Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht und/oder ein Verhalten im Vollzug vorliegt, was diese Verweigerung jeglicher Aus- gänge und Urlaube unter Berücksichtigung des gesetzlichen Vollzugsziels der Re- sozialisierung im heutigen Zeitpunkt zu rechtfertigen vermag. 14.2.2 Legalprognose (im Rahmen von Vollzugslockerungen) Das aktuelle forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Med. pract. D.________ vom 9. Mai 2018 erweist sich in Bezug auf Diagnose, Deliktmecha- nismus und derzeitige Legalprognose (im Falle einer sofortigen Entlassung) als nachvollziehbar und schlüssig. Darauf kann insoweit abgestellt werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer ________ sowie einer Pädophilie (vom nicht ausschliesslichen Typ) leidet, wobei letztere nicht auf Inzest beschränkt ist. Daneben weist er deliktrelevant ein Dominanzstre- ben sowie ________ auf, ohne dass aber in Bezug auf letztere die Kriterien einer eigenständigen Diagnose erfüllt wären. In den Akten finden sich denn auch zahlreiche Hinweise auf die diagnostizierte "generelle" Pädophilie: So hatte etwa die frühere Lebenspartnerin des Beschwer- deführers angegeben, dieser habe beim Beobachten fremder Kinder onaniert (Voll- zugsakten pag. 144). Gemäss der Krankengeschichte der I.________ Klinik hatte er sich zudem bei einem Ausflug ________ sehr interessiert an Kindern gezeigt und auch Fotos von Kindern gemacht (Vollzugsakten pag. 144 und 150). Schon im 45 Rahmen der damaligen Exploration durch den FPD hatte der Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, dass ihn präpubertäre Mädchen sexuell gereizt hätten (Vollzugsakten pag. 144 f.), so dass Dr. med. C.________ in ihrem Gutachten vom 2. November 2009 ihre frühere Einschätzung, wonach keine pädosexuelle Orientie- rung vorliege, relativieren musste (Vollzugsakten pag. 159 ff.). Das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald ging bei der nachträglichen Anordnung der stationären Mass- nahme gestützt auf das genannte Gutachten ebenfalls davon aus, dass es sich bei den pädosexuellen Handlungen nicht bloss um „Ersatzhandlungen“ (im Rahmen einer typischen Inzestkonstellation, vgl. Vollzugsakten pag. 159) gehandelt, son- dern klarerweise eine Pädophilie vorgelegen habe (Vollzugsakten pag. 279). So- dann kam es auch in jüngerer Vergangenheit zu verschiedenen Vorfällen, welche auf eine solche Neigung des Beschwerdeführers schliessen lassen. So wurde be- reits in der P.________ Klinik anlässlich einer Zimmerkontrolle sehr viel pornografi- sches Material mit als Teenager präsentierten Frauen aufgefunden, ________ (Vollzugsakten, pag. 700/702). Auch in der JVA Q.________ wurde eine grössere Menge an Zeitungsbildern von leichtbekleideten und androgyn, jugendlich wirken- den Frauen beim Beschwerdeführer gefunden (Vollzugsakten, pag. 1074). Zudem hatte dieser in der P.________ Klinik noch im Januar 2016 16-18 jährige Patientin- nen der jugendforensischen Station intensiv durch das Fenster beobachtet (Voll- zugsakten pag. 1018). Anlässlich der Exploration im Rahmen der Begutachtung durch Med. pract. D.________ gab der Beschwerdeführer sogar zu, dass ihm «auf jung gemachte» Frauen gefallen würden, und er bestätigte, dass er durch Kinder grundsätzlich erregbar sei. Weiter gab er an, dass die Nähe zu Kindern ein Risiko- faktor sei und es sein könne, dass bei ihm wieder sexuelle Fantasien betreffend Kinder entstehen könnten, wenn er mit solchen Kontakt hätte. Derartige sexuelle Fantasien wären gemäss dem Beschwerdeführer ein «riesiges Problem», weshalb er Kindern konsequent aus dem Weg gehen und lebenslang aufmerksam bleiben müsse. Auch seine Partnerin müsse diesbezüglich kritisch mit ihm sein (Gutachten S. 78 ff.). Seine Beteuerungen, wonach er den Kontakt zu Kindern auf jeden Fall vermeiden werde und er sich deshalb sicher sei, dass es zu keinen weiteren Missbräuchen kommen werde, erscheinen vor diesem Hintergrund höchst fragwürdig, zumal der sexuell ausgeprägt und vielseitig ansprechbare Beschwerdeführer eine chemische Triebdämpfung ablehnt und gemäss Einschätzung der Therapeuten diesbezüglich über keine innere moralische Instanz verfügt, sondern nach dem Prinzip „lustvoll“ / „nicht lustvoll“ handelt. Laut Gutachter verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein dürftiges Wissen über die Deliktdynamik und misst den situativen Faktoren der Taten eine in Relation zur Pädophilie viel zu hohe Deliktrelevanz bei (Gutach- ten S. 104). Zudem wurden Gespräche mit dem Beschwerdeführer über sein sexuelles Erleben sowohl in der P.________ Klinik als auch von den behandelnden Therapeuten in der JVA Q.________ bis zuletzt verschleiernd und wenig transparent erlebt (vgl. Vollzugsakten pag. Gutachten S. 82). Im Rahmen der Begutachtung äusserte sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprüchlich zu seinen Neigungen, wobei – wie auch den behandelnden Therapeuten – seine äusserst sexualisierte Sprache imponierte, welche von äusserst beschränkter Selbstkontrolle zeugt. Seine theatra- 46 lisch wirkenden Tiraden, in welchen er sich unter Tränen wegen der Taten selbst beschimpft, machen den Eindruck, auswendig gelernt und Ausdruck einer reinen Anpassungsleistung zu sein (vgl. Vollzugsakten pag. 1284 f. und Gutachten S. 84). Der Beschwerdeführer zeigte in der JVA Q.________ bis zuletzt ein vor allem triebgesteuertes Verhalten der vielfach verschobenen Bedürfnisbefriedigung (Voll- zugsakten pag. 1284 f.). Das praktisch unverändert bestehende Messie-Verhalten kann als Ausdruck seiner mangelhaften Bedürfniskontrolle verstanden werden und erweist sich deshalb als prognoserelevant. Der Beschwerdeführer hat zudem bis- lang offenbar auch den möglichen Zusammenhang zwischen der von ihm schon beinahe zelebrierten Aussenseiterrolle und dem Rückfallrisiko nicht herstellen und jedenfalls sein Verhalten nicht entsprechend anpassen können (vgl. pag. 225; Voll- zugsakten pag. 1015; Gutachten S. 103). Lediglich im Dominanzstreben hatte in jüngerer Vergangenheit eine leichte Besserung beobachtet werden können (Gut- achten S. 104). Mit dem Gutachten kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer – würde er heute entlassen – langfristig ein moderates bis deutli- chen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern bestünde. Allerdings erscheint dieses Risiko im Falle von lediglich einigen Stunden dauern- den Ausgängen oder Tagesurlauben bedeutend geringer ausgeprägt: Zwar wurde dem Beschwerdeführer von den JVA Q.________ wiederholt eine mangelnde Absprachefähigkeit attestiert und es wurde ausgeführt, dass er die «vielfältigsten Triebbefriedigungen» heimlich durchsetze, wenn er die Chance se- he, nicht dabei erwischt zu werden. Es habe mehrfach beobachtet werden könne, wie der Beschwerdeführer so Absprachen zu umgehen versucht habe. Er leide un- ter einer immensen Strafangst, wenn er dann doch entlarvt werde, doch verhindere diese künftige heimliche Bedürfnisbefriedigungen nicht (Gutachten S. 82; Vollzugs- akten pag. 1183 und 1285). Diese «heimlichen» Bedürfnisbefriedigungen bestan- den allerdings offenbar im ständigen Telefonieren mit seiner Partnerin zwecks Su- che von Aufmerksamkeit und Zuwendung und dem Sammeln von Gegenständen (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Dienste M.________, pag. 225). In Bezug auf Ausgänge und Urlaube zeigte sich der Beschwerdeführer hingegen in der Vergangenheit – jedenfalls formal – durchaus absprachefähig und hielt bei- spielsweise abgemachte Rückkehrzeiten weitestgehend zuverlässig ein. Soweit bekannt hielt er sich auch jederzeit an das ihm auferlegte Kontaktverbot zu Kindern im Schutzalter ________. Konkrete Hinweise auf Lockerungsmissbräuche beste- hen nicht. Vielmehr verliefen die ab September 2014 bis Januar 2016 – also während rund eineinhalb Jahren – gewährten unbegleiteten Ausgänge von (letzt- lich) nicht weniger als zweimal fünf Stunden wöchentlich (!) und die monatlichen (Ganz-)Tagesurlaube diesbezüglich – bis auf das distanzlose Anstarren von Frau- en (vgl. Vollzugsakten pag. 825) und der einmaligen Beobachtung von Mitpatien- tinnen (vgl. vorstehend) – klaglos. Zuletzt wurde seine Berichterstattung nach diesen Ausgängen zwar als nur noch eingeschränkt transparent erlebt, doch war die P.________ Klinik grundsätzlich 47 weiterhin der Auffassung gewesen, dem Beschwerdeführer könnten weitere Voll- zugsöffnungen gewährt werden. Auch der Gutachter attestiert dem Beschwerdeführer eine zumindest formale Zu- verlässigkeit und ein gewisses Risikoverständnis betreffend den Umgang mit Kin- dern. Hinzu kommt, dass die Anlasstaten im Rahmen eines Vertrauensverhältnis- ses stattfanden und es einer längeren Tatanlaufzeit bedurfte. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von wenige Stunden dauern- den Ausgängen – welche er aller Voraussicht nach zudem mindestens teilweise mit seiner Partnerin verbringen würde – ein derartiges Vertrauensverhältnis zu Kindern aufbauen und schwerwiegende sexuelle Handlungen ("hands-on"-Delikte) mit ent- sprechenden Opferschäden begehen würde, erscheint deshalb gering. Eher vor- stellbar, aber eher ebenfalls als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen, sind gewisse "hands-off"-Verhaltensweisen wie etwa distanzloses Anstarren von Frauen und Kindern oder (schlimmstenfalls) ein Onanieren beim Beobachten fremder Kinder. Letzteres sollte jedoch – nebst Auflagen – durch eine Begleitung zuverlässig unter- bunden werden können. Mit den behandelnden Therapeuten der Psychiatrischen Dienste M.________ (Gutachten S. 82) und dem Gutachter (Gutachten S. 107) kommt die Kammer des- halb zum Schluss, dass bei begleiteten Ausgängen keine bzw. höchstens eine mi- nimale Gefahr für weitere Sexualdelikte besteht. Aus legalprognostischer Sicht steht solchen begleiteten Ausgängen deshalb nichts entgegen. Auch bei (zeitlich begrenzten) unbegleiteten Ausgängen und Urlauben unter ent- sprechenden Auflagen erscheint der Kammer das Rückfallrisiko gering. Allerdings darf diesbezüglich nicht vernachlässigt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt als nicht mehr genügend transparent wahrgenommen wurde, nicht offen über seine sexuellen Fantasien sprechen wollte und auch seine Angst vor Konsequenzen ihn nach Einschätzung der Therapeuten nicht zwingend von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Dr. G.________ schilderte dem Gutachter eindrücklich, wie der Beschwerdeführer bei Versuchen einer Deliktsarbeit immer mehr und im- mer deutlicher in sexuelle Erregung geraten und nicht zu stoppen gewesen sei, weshalb von unbeaufsichtigten Situationen ausserhalb einer Institution abzuraten sei. Um mögliche deliktrelevante Entwicklungen möglichst von vornherein aussch- liessen oder zumindest frühzeitig erkennen zu können, erscheinen das Vorhanden- sein einer (auf den "Inhalt" des Ausgangs oder Urlaubs bezogene) Absprache- fähigkeit sowie eine transparente Berichterstattung des Beschwerdeführers des- halb zwingend. Aus legalprognostischer Sicht sind unbegleitete Ausgänge (und zeitlich weitergehende Urlaube) deshalb nur unter der Bedingung einer verbesser- ten "inhaltlichen" Kontraktfähigkeit und Transparenz seitens des Beschwerdefüh- rers vertretbar. Die Therapeuten müssen zur Einschätzung gelangen, dass bei feh- lender Aufsicht keine ernsthafte Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs im Sinne de- liktischen oder deliktnahen Verhaltens besteht. Bloss theoretische Bedenken genü- gen allerdings nicht. Es muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des in Frage stehenden unbegleiteten Ausgangs oder Urlaubs eine realistische Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen, um solche aus legalprognostischen Gründen zu verweigern. 48 14.2.3 Fluchtgefahr Nach einhelliger Auffassung aller involvierten Stellen bestehen beim Beschwerde- führer keine konkreten Hinweise auf Fluchttendenzen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er Ausgänge und Urlaube – auch unbegleitete – dazu missbrau- chen würde, zu fliehen. Unter dem Aspekt der Fluchtgefahr erscheinen sowohl begleitete wie auch unbe- gleitete Vollzugsöffnungen ohne Weiteres vertretbar. Eine spezielle Sicherung bei begleiteten Ausgängen erscheint nicht angezeigt. 14.2.4 Verhalten im Vollzug Bis zuletzt kam es in der JVA Q.________ regelmässig zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitinsassen, an deren Lösung der Beschwerde- führer kein echtes Interesse zu haben schien. Es bestanden auch weiterhin massi- ve Probleme in Bezug auf Hygiene, Sauberkeit und Ordnung. Die Arbeitsleistungen hatten zuletzt wieder stark abgenommen, während sich gleichzeitig Beanstandun- gen wegen Unordentlichkeit, Unpünktlichkeit, Nichteinhalten von Kleidervorschrif- ten und Arbeitsvorgaben merklich gehäuft hatten. Immerhin war es in der JVA Q.________ – mit Ausnahme der mit einer Disziplinierung geahndeten mangelhaf- ten Zellenordnung – zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung gekommen. Auch in der Therapie hatte sich die Arbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig ge- staltet. Eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung hatte in der JVA Q.________ nicht aufgebaut werden können und es war vom Beschwerdeführer ein Therapeutenwechsel beantragt worden. Immerhin war der Beschwerdeführer nach vorübergehender Krankschreibung trotzdem weiterhin zu einzeltherapeuti- schen Gesprächen sowie zur Kunsttherapie erschienen und hatte auch an einer themenzentrierten Interaktionsgruppe zu aktuellen Themen der Massnahme teilge- nommen. Die Teilnahme am Anti-Sexuelle-Aggressivität-Training (ASAT) hatte er allerdings konsequent verweigert, obwohl diese von den behandelnden Therapeu- ten in seinem Fall als dringendst nötig erachtet worden war. Insgesamt muss das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug daher als unge- nügend bezeichnet werden, wobei – jedenfalls bis zur Verlegung in die JVA O.________ – keine Anzeichen für eine baldige Besserung vorlagen. Von echter Therapiearbeit und aktiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele kann kaum gesprochen werden. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das beschriebene Verhalten zu gewissen Teilen auf die unreifen und narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers und sein Dominanzstreben zurückzuführen, mithin krankheitsbedingt sein dürfte. 14.2.5 Legitime Urlaubs- bzw. Ausgangsgründe Aus Sicht der behandelnden Therapeuten der Psychiatrischen Dienste M.________ lag während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in den JVA Q.________ keine therapeutische Indikation für (begleitete) Ausgänge vor (vgl. Gutachten S. 82). Auch Med. pract. D.________ selbst scheint in seinem Gut- achten zu diesem Schluss gekommen zu sein, wenn er ausführt, es müsse geklärt werden, ob die Ausgänge dazu dienten, dem Beschwerdeführer möglichst viele 49 Freiräume zu gewähren, oder ob diese Urlaube im therapeutischen Kontext stün- den (Gutachten S. 107). Indessen haben begleitete Ausgänge nach Ansicht der Kammer im Fall des Be- schwerdeführers durchaus therapeutische oder zumindest legalprognostische Be- rechtigung. So gilt es namentlich zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer das gutach- terlich beschriebene Risikoverständnis im Umgang mit Kindern tatsächlich vorhan- den ist. Es muss verifiziert werden, ob er gewillt ist und über geeignete Strategien verfügt, Risikosituationen in Zukunft zu vermeiden oder nötigenfalls zu entschärfen. Auch im Hinblick auf das baldige Erreichen der (bisherigen) Höchstdauer der stati- onären therapeutischen Massnahme gilt es, diese Fragen möglichst zeitnah zu be- antworten. Ihnen kommt in Bezug auf das künftige Setting (Notwendigkeit sowie ggf. Art und Ausgestaltung einer weiterführenden Massnahme) erhebliche Rele- vanz zu. Die Vollzugsbehörde war im Übrigen ursprünglich ebenfalls offen für solche von ihr als sinnvoll und grundsätzlich unbedenklich bezeichnete Expositionstrainings (Voll- zugsakten pag. 1055b). Des Weiteren besteht ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers an Ausgän- gen bzw. Beziehungsurlauben zwecks Pflege des Kontakts zu seiner Partnerin und überhaupt zwecks Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt. Der soziale Empfangsraum stellt bei der Wiedereingliederung der Betroffenen ein gewichtiges Kriterium dar. Gerade bei lange andauerndem Freiheitsentzug besteht die Gefahr, dass der Kontakt nach Aussen immer mehr abnimmt. Der Beschwerdeführer ist heute sozial weitgehend isoliert. Die Kontakte beschränken sich praktisch aussch- liesslich auf Telefonate mit und Besuche von seiner Partnerin. Wenngleich letztere – auch aufgrund des ihr gegenüber wohl zeitweise ebenfalls gezeigten dominanten Auftretens des Beschwerdeführers (vgl. bereits Vollzugsakten pag. 152) – nicht in das Risikomanagement einbezogen werden sollte, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie im Fall des Beschwerdeführers einen der wenigen stabilisierenden Fakto- ren darstellt (Vollzugsakten pag. 829). Ausserdem stellt die Beziehung zu ihr für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit dar, seine Sexualität – die bei ihm diagnos- tizierte Pädophilie ist nicht vom ausschliesslichen Typ – deliktsfrei leben zu können (vgl. Gutachten Dr. E.________, Vollzugsakten pag. 668 f.). Es bestehen mithin – immer unter der Bedingung, dass damit aus Sicht der behandelnden Therapeuten keine ernstliche, realistische Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs einhergeht – auch legalprognostische Gründe für die Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube. Es kann sodann nicht gesagt werden, solche Ausgänge und Urlaube seien in kein realistisches Lockerungsszenario eingebettet. Wohl ist angesichts des bisherigen Massnahmenverlaufs derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Legalprognose noch wesentlich verbessern wird. Auch der Gutachter erachtet aber eine anhaltend ge- schlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als voraussichtlich nicht not- wendig. Nach durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung ist gemäss Gutachter – bei einem eng strukturierten und betreuten Setting – mittelfris- tig eine Unterbringung im offenen Vollzug mit begleiteten – und nach Ansicht der Kammer auch unbegleiteten – Ausgängen und Urlauben durchaus denkbar, sei 50 dies nun im rechtlichen Rahmen einer verlängerten Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Verwahrung nach Art. 64 StGB (Gutachten S. 107 und 111). Die Vollzugsbehörde hat sich diesen gutachterlichen Empfehlungen zur Vollzugs- planung bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 grundsätzlich angeschlossen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, das empfohlene Vorgehen – also bereits kurzfristig begleitete Urlaube aus der geschlossenen Ein- richtung und in einem allfälligen nächsten Schritt (in Abhängigkeit von Therapiefort- schritten sowie zuvor erfolgreich durchgeführten Urlauben) Übertritt in eine offene Einrichtung – erscheine sinnvoll. Dennoch gewährte sie dem Beschwerdeführer in der JVA Q.________ bis zuletzt keine Ausgänge, obwohl solche unbestrittener- massen durchführbar gewesen wären. Noch unverständlicher erscheint es, wenn die Vollzugsbehörde nun – nach Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA O.________ – mitteilt, es seien «bis auf Weiteres» keine Vollzugsöffnungen vor- gesehen (pag. 193). Sodann hat in der JVA O.________ offenbar bisher noch nicht einmal eine Ersttriage durch den PPD stattgefunden, obwohl sich der Beschwerde- führer inzwischen seit rund einem Monat dort befindet (pag. 269). Es ist daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug einer auf Wiedereingliederung ausgerichteten, zudem bald die (bisherig angeordnete) Höchstdauer erreichenden stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 befindet, welche entsprechend freiheitsorientiert auszugestalten ist. Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer bereits heute im Hinblick auf eine mögli- che Aufhebung der Massnahme und Prüfung einer Verwahrung jegliche Vollzugs- lockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern. Ausserdem hat die Dauer der Massnahme inzwischen fast das Doppelte der verschuldensangemessene Strafe erreicht. Die fortgesetzte Verweigerung sämtlicher Ausgänge erscheint unter diesen Um- ständen nicht nur unangemessen, sondern erweist sich als unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. Art. 84 Abs. 6 StGB sowie Art. 74 und 75 (analog) StGB. 14.2.6 Fazit Angesichts der fehlenden Fluchtgefahr und der im konkreten Lockerungsrahmen praktisch inexistenten Rückfallgefahr sind dem Beschwerdeführer – in erster Linie zwecks Überprüfung der Therapiefortschritte bzw. der Legalprognose und in zwei- ter Linie zur Kontaktpflege und Wahrung des Bezugs zur Aussenwelt – umgehend wieder in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsplan derzeit noch auf der Ein- stiegsgruppe befindet und ein Übertritt auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) erst «zum gegebenen Zeitpunkt» bzw. «bei Platzkapazität» vorgesehen ist (pag. 263, 269), darf dabei keine Rolle spielen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, muss er angesichts der bald erreichten Höchstdauer der Mass- nahme umgehend die Möglichkeit erhalten, (wieder) in den therapeutischen Pro- zess einzusteigen. Es darf zu keinen weiteren Verzögerungen kommen, wie sie in anderen Fällen bei allenfalls durch die Eintrittsphase mit vorerst zu erfolgender (therapeutischer) Triage unvermeidlich sein mögen. Die JVA O.________ hat in ih- 51 rer Aufnahmebestätigung vom 12. September 2018 ausdrücklich festgehalten, die Behandlung werde trotz erst späterer Verlegung auf die FPA (infolge Platzmangels) bereits nach dem Eintritt aufgenommen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Voll- zugsakten). Abhängig vom Verlauf dieser begleiteten Ausgänge und von der therapeutisch ein- zuschätzenden Absprachefähigkeit und Transparenz des Beschwerdeführers (in Bezug auf Lockerungen) sind ihm anschliessend – primär zwecks Beziehungspfle- ge und Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt – stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Dies unter der Bedingung, dass die begleite- ten Ausgänge klaglos verlaufen, und nur, sofern und soweit aus Sicht der behan- delnden Therapeuten keine ernstliche, realistische Gefahr eines Lockerungsmiss- brauchs im Sinne deliktischen oder deliktnahen Verhaltens mit den unbegleiteten Ausgängen und Urlauben einhergeht. Die Vollzugsbehörde hat – z.B. im Rahmen einer Vollzugskoordinationssitzung – in Absprache mit der Anstaltsleitung und den behandelnden Therapeuten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, ohne weiteren Verzug die Rahmenbedingun- gen dieser vorerst begleiteten und später allenfalls unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (Dauer, Periodizität, Auflagen etc.) festzulegen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der BVD (vormals ASMV) vom 2. Februar 2016 sowie der Beschwerdeentscheid der POM vom 13. März 2018 sind aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehend die bedingungslose Wiederaufnahme unbegleiteter Vollzugsöffnungen verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Rechtsverzögerung 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Er führt zusammengefasst aus, obwohl das Obergericht sich bereits in seinem Rückweisungsentscheid erstaunt gezeigt habe, dass trotz Vorliegens der Begrün- dung der KoFako-Empfehlung seit April 2016 noch nicht über die Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugsöffnungen entschieden worden sei, habe sich die Vorin- stanz erst über zwei Jahre nach Erhebung der Beschwerde dazu durchgerungen, materiell darüber zu befinden. Der frühere Rechtsbeistand des Beschuldigten, Advokat Dr. Z.________, habe den schleppenden Verfahrensgang bereits am 12. Juni 2017 moniert. Wieder sei aber nichts passiert. Erst auf erneutes Nachhaken von Rechtsanwalt Y.________ vom 1. März 2018 sei das Verfahren wieder in Gang gekommen. Es sei deshalb eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festzustellen. 15.2 Vorinstanz 52 Die Vorinstanz bringt hiergegen vor, die Bewilligung von Progressionsschritten in der JVA Q.________ falle in erster Instanz nicht in ihre Zuständigkeit, weshalb die Rüge der Rechtsverzögerung diesbezüglich ins Leere gehe. Was die gerügte Rechtsverzögerung nach Ergehen des obergerichtlichen Rück- weisungsbeschlusses vom 7. November 2016 anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass zum einen die Rechtskraft diese Beschlusses abzuwarten und andererseits Verzögerungen durch Dritte zu verzeichnen gewesen seien, indem die Psychiatri- schen Dienste M.________ den einverlangten Therapiebericht bei der Vollzugs- behörde, statt wie verlangt bei der Direktion eingereicht hätten. Weiter habe der Sache keinerlei Dringlichkeit innegewohnt, zumal eine Gutheissung der Beschwer- de nicht unmittelbar zu unbegleiteten Lockerungen in der JVA Q.________ geführt hätte. Schliesslich sei die Direktion aufgrund der bereits rekordhohen und weiterhin ansteigenden Geschäftslast gezwungen, die hängigen Beschwerdefälle nach Dringlichkeit zu priorisieren. Eine Rechtsverzögerung liege nicht vor. 15.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ist hingegen der Auffassung, auch wenn man an- nehme, dass die eingetretenen Verzögerungen teilweise nicht der Vorinstanz anzu- rechnen seien, so hätte diese doch zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden kön- nen. Dies zumal sich der Prozessgegenstand auf die Frage der Unangemessen- heit, Unverhältnismässigkeit und Rechtswidrigkeit der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen beschränkt habe und darüber gestützt auf die damals vor- handenen und bekannten Unterlagen zu befinden gewesen sei, also keine weiteren Unterlagen zum Vollzugsverlauf hätten beigezogen werden müssen. Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV auf Beurteilung der Sache innert angemes- sener Frist sei verletzt worden und die Beschwerde sei diesbezüglich gutzuheis- sen. 16. Erwägungen der Kammer Zunächst ist zu wiederholen, dass entgegen den Vorbringen der Generalstaatsan- waltschaft und der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, weshalb die Direktion nicht re- formatorisch über die beantragte Fortführung bzw. Wiederaufnahme der unbeglei- teten Vollzugslockerungen hätte entscheiden können sollen. Dies war von Anfang an das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers und zwar unabhängig vom Voll- zugsort. Deshalb holte die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht aktuelle Vollzugs- und Thera- pieberichte ein. Sie liess nach Eingang des mit Wiederaufnahme des Verfahrens einverlangten Vollzugsberichts der JVA Q.________ vom 1. Februar 2017 (POM- Beschwerdeakten pag. 171 f.) allerdings viereinhalb Monate verstreichen, bis sie – auf Schreiben von Advokat Z.________ hin (POM-Beschwerdeakten pag. 180) – mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 181 f.) den noch nicht bei ihr eingelangten Therapiebericht monierte. Als dieser innert der relativ langen Frist von rund drei Wochen wieder nicht fristgerecht (6. Juli 2017) einge- gangen war, reagierte die Direktion nicht. Auch als sie einen Monat später (3. Au- gust 2017) von der Vollzugsbehörde mit Vollzugsakten bedient wurde (POM- 53 Beschwerdeakten pag. 210), welchen zu entnehmen war, dass der Therapiebericht längstens erstellt und der Vollzugsbehörde zugegangen war (POM- Beschwerdeakten pag. 185 ff.), wurde das Verfahren nicht erkennbar vorangetrie- ben. Es vergingen weitere knapp sieben Monate bis die Direktion mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (POM-Beschwerdeakten pag. 213 f.) feststellte, dass die Be- richterstattung offenbar gegenüber der Vollzugsbehörde stattgefunden habe. Erst nach erneuter Monierung des schleppenden Verfahrensgangs durch Rechtsanwalt Y.________ (1. März 2018) (POM-Beschwerdeakten pag. 219) erging schliesslich am 14. März 2018 der angefochtene Beschwerdeentscheid. Das Verfahren dauerte mithin nach dem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2016 rund eineinhalb Jahre, wovon insgesamt mehr als ein Jahr ohne ersichtliche Verfahrensschritte verstrich. Eine Rechtsverzögerung ist damit klar zu bejahen. Dies umso mehr, als die Direktion sich auf den Standpunkt stellt, sie sei nach der Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Q.________ nicht mehr für die An- ordnung von Vollzugslockerungen zuständig gewesen. Wie die Generalstaatsan- waltschaft zur Recht festhält, wäre die Sache diesfalls von Anfang an spruchreif gewesen und hätte die Direktion keine neuerlichen Berichte einholen müssen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Es ist ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot festzustellen. V. Kosten und Entschädigungen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 17. Beschwerdeverfahren vor Obergericht 17.1 Kosten Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden angesichts des über- durchschnittlichen Aufwands auf CHF 3‘200.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon entfallen ¾ auf den Themenkomplex "Ausgänge und Urlaube" (Ziff. 1, 4 und 5 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers) und je 1/8 auf die beiden Themen- komplexe "Versetzung" (Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren) und "Rechtsverzöge- rung" (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). In Bezug auf den Themenkomplex "Ausgänge und Urlaube" kann von einem weit- gehenden Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Er unterliegt zwar mit seinen Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen sowie mit seinem Antrag auf be- dingungslose Wiederaufnahme unbegleiteter Vollzugslockerungen. Angesichts des formell überhasteten Vorgehens der Vorinstanz sowie mit Blick auf die lange Ver- fahrensdauer rechtfertigt es sich allerdings, die gesamten auf diesen Themenkom- plex entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 54 Weiter obsiegt der Beschwerdeführer auch im Punkt "Rechtsverzögerung". Die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 hat gestützt auf die genann- ten Bestimmungen ebenfalls der Kanton Bern zu tragen. Soweit der Beschuldigte obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandlos. Die auf den Themenkomplex "Versetzung" entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind hingegen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die beantragte unverzügliche Versetzung in die R.________ Institution oder zurück in die P.________ Klinik sowie das Begehren um Feststellung der Rechts- widrigkeit der Versetzung in die JVA Q.________ offenkundig ausserhalb des Ver- fahrensgegenstands lagen, muss die Beschwerde insoweit auch als i.S.v. Art. 111 Abs. 1 lit. b VRPG von Anfang an aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 17.2 Parteikostenersatz Insgesamt kann nach dem soeben Ausgeführten im Verfahren vor Obergericht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 7/8 gesprochen werden. Die Direktion hat dem Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 82 SMVG i.V.m. 108 Abs. 3 VRPG einen entsprechenden Anteil seiner Parteikosten zu ersetzen. Die geltend gemachte Entschädigung von gesamthaft CHF 4‘359.45 für die Auf- wendungen von Rechtsanwalt Y.________ (CHF 2‘712.20, pag. 177 ff) sowie von Advokat X.________ (1‘162.60 [pag. 167 ff.] zuzüglich 1,5 Stunden à CHF 300.00 + 7,7% MwSt. = CHF 484.65 [pag. 257], total CHF 1‘647.25) liegen im Rahmen des Tarifs von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostener- satzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer somit für das Verfahren vor Obergericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 3‘814.50 auszu- richten. Davon entfallen CHF 2‘373.15 auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y.________ und CHF 1‘441.35 auf diejenigen von Advokat X.________. Die restlichen Parteikosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge of- fenkundiger Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde im Themenkomplex "Verset- zung" und insoweiter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung sind keine amtlichen Entschädigungen auszurichten. 18. Beschwerdeverfahren vor der Direktion 18.1 Kosten Die auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie» entfallenden vorin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 hat mit Blick auf das vorstehend unter E. V.17.1 Ausgeführte der Kanton Bern zu tragen. 18.2 Parteikostenersatz 55 Die Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer für die im Verfahren vor der Direktion entstandenen Parteikosten CHF 2‘015.30 zu ersetzen. Für die Berechnung dieses Betrags kann mutatis mutandis auf die Ausführungen der Direktion in E. 6.b. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die rest- lichen durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat Dr. Z.________ entstandenen und geltend gemachten Parteikosten entfallen auf die Beschwerden «Einsperrung» und «Massnahme im geschlossenen Vollzug». Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gemäss dem insoweit rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2016 zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 107). Für die durch die Vertretung durch Rechtsanwalt Y.________ entstandenen An- waltskosten im Verfahren vor der Direktion wurde weder im vorinstanzlichen Ver- fahren noch vor Obergericht eine Entschädigung geltend gemacht bzw. beziffert. 56 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 5. April 2018 wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 sowie die Verfü- gung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Februar 2016 werden auf- gehoben. 2. Dem Beschwerdeführer sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren. 3. Bei klaglos verlaufenen begleiteten Ausgängen, genügender Absprachefähigkeit und Transparenz des Beschwerdeführers sowie unter der Bedingung, dass aus therapeu- tischer Sicht keine ernstliche Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs besteht, sind dem Beschwerdeführer anschliessend im Sinne der vorstehenden Erwägungen zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu ge- währen. 4. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) werden angewiesen, in Absprache mit der Anstaltsleitung und den behandeln- den Therapeuten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne weiteren Ver- zug die Rahmenbedingungen dieser vorerst begleiteten und später allenfalls unbeglei- teten Ausgänge und Urlaube (Dauer, Periodizität, Auflagen etc.) festzulegen. 5. Es wird festgestellt, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Verfah- ren 2016.POM.105 gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat. 6. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 5. April 2018 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Die auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie» entfallenden Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Bern. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 3‘200.00, werden zu 1/8, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restanzlichen 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, ausma- chend CHF 2‘800.00, trägt der Kanton Bern. 10. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für sei- ne Anwaltskosten im Verfahren 2016.POM.105 vor der Direktion eine Entschädigung von CHF 2‘015.30 auszurichten (Aufwendungen von Advokat Dr. Z.________). 11. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für sei- ne Anwaltskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘814.50 auszurichten. Davon entfallen CHF 2‘373.15 auf die Aufwendungen von 57 Rechtsanwalt Y.________ und CHF 1‘441.35 auf diejenigen von Advokat X.________. 12. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Advokat X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Feller - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - Rechtsanwalt Y.________ - Advokat Dr. Z.________ Bern, 1. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Erismann i.V. Gerichtsschreiber Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 58