9. Die Zivilklage von J.________ wird in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ verurteilt, CHF 4‘700.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. D. Weiter verfügt wurde: Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.