Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________(Ort), zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00; 2. von der Anschuldigung des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. B.