auf insgesamt CHF 11‘781.10, sich zusammensetzend aus den Entschädigungen von CHF 426.45 (Leistungen bis zum 31.12.2017) und CHF 11‘354.65 (Leistungen ab dem 01.01.2018), festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘781.10 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsan- 108 walt B.________ verzichtete erneut auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar. VI. Verfügungen