135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ jeweils auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtete. 58.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 26. März 2019 (pag. 21 602 f.) auf insgesamt CHF 11‘781.10, sich zusammensetzend aus den Entschädigungen von CHF 426.45 (Leistungen bis zum 31.12.2017) und CHF 11‘354.65 (Leistungen ab dem 01.01.2018), festgesetzt.