18 464). Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 29. September 2016 gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 17. Oktober 2017 (pag. 18 460 f.) auf insgesamt CHF 11‘632.95 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘488.35, sich zusammensetzend aus den Entschädigungen von CHF 7‘855.40 (vor dem 29.09.2016) und CHF 11‘632.95 (ab dem 29.09.2016), zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).