107 Die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00 ist deshalb zu bestätigen und sie sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00.