_ (Kanton), zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00, freigesprochen. Im Übrigen wurde er des gewerbsmässigen Betrugs in 27 Fällen schuldig erklärt. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs in insgesamt 28 Fällen, musste jeder dieser Sachverhaltskomplexe einer umfassenden Prüfung unterzogen werden, weshalb durch die Prüfung des Sachverhaltskomplexes betreffend F.________ weder der Kammer noch dem Beschuldigten oder der Verteidigung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Es wird deshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet.