56. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) 58 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftigte Strafe vom 15. August 2016 – das heisst um 8 Monate – reduziert, resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). V. Kosten und Entschädigung