Dies dürfte am Beschuldigten nicht spurlos vorbei gegangen sein. Die Vorinstanz gewährte aufgrund der medialen Berichterstattungen unter dem Aspekt der «medialen Vorverurteilung» eine Strafreduktion von einem Monat (pag. 18 690, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Die Strafe ist um einen Monat zu reduzieren. Es liegen keine weiteren Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor.