__ AG mit keinem Erlös mehr rechnen durfte. Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er während hängigem Strafverfahren weiter delinquierte. Der Beschuldigte hat nicht nur während hängigem Verfahren, sondern auch nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter delinquiert und dies obwohl er während des Verfahrens mehrfach das Gegenteil versprochen hatte und während der Einvernahmen selbst Fristen zur Rückzahlung der Darlehen anerbot. Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. August 2018 wegen versuchten Betrugs.