Ein konkretes Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten aufgrund der erdrückenden Beweislast nichts anderes übrig geblieben sei, als die äusseren Abläufe zu bestätigen, ist zuzustimmen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er immer noch Zahlungen aus dem Kiesabbauvertrag mit der AR.________ AG erwarte (pag. 21 583, Z. 22). Von BB.________ könne er nicht viel erwarten, da wisse er nicht woran er sei (pag. 21 583, Z. 25 f.). Darauf hingewiesen, dass er alle Rechte gegenüber BB.________ bzw. der BF.