105 Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt sieben Urteilen im Strafregister verzeichnet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. Im Übrigen weisen die Vorstrafen darauf hin, dass sich der Beschuldigte seit 2010 gesetzeswidrig verhielt und entsprechend verurteilt wurde. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse mit einem Monat straferhöhend aus.