Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass darüber, was den Beschuldigten aus der Bahn warf, nur spekuliert werden kann. Fest steht indessen, dass dies nicht erst im Zusammenhang mit dem Auszug seiner Ehefrau im Jahr 2008 geschehen sein kann, sondern seinen Ursprung bereits früher haben muss.