Auch die aktuellen Verhältnisse sprechen nicht für A.________. Er hat keine geregelte Arbeit und auch keine stabile Wohnsituation. Angesichts seiner Schuldenlast und dem bevorstehenden Strafantritt betreffend dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich dürfte sich daran in naher Zukunft auch nichts ändern. Unter diesem Punkt kann ihm damit strafzumessungsweise nichts zugute gehalten werden, dieser Punkt wirkt sich neutral aus. Insgesamt sind das Vorleben, die Vorstrafen und die aktuellen Verhältnisse bei der Strafzumessung noch knapp neutral zu werten.»