Was A.________ genau aus diesen Bahnen warf, ob es einen Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum, der Trennung von seiner Ehefrau, der Leidenschaft zu Glücksspielen oder andere Gründe hatte, darüber kann nur spekuliert werden. Für die Strafzumessung entscheidend ist, dass das Gericht von einem weitestgehend geordneten Vorleben ausgeht und damit keine Strafmilderung unter dem Titel „schwieriges Vorleben“ gewährt werden kann.